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Sicherung des besonderen
Kündigungsschutzes nach (§ 85 SGB IX)
bei drohender Kündigung.
Nachdem es nach der Novellierung einige Irritationen wegen der
Auslegung gegeben hatte, haben sich die Bundesagentur für Arbeit (BA) und
die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und
Hauptfürsorgestellen (BIH) auf die folgende Vorgehensweise
verständigt:
Liegt zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine Erstentscheidung des
Versorgungsamtes über einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder
darüber vor, besteht kein besonderer
Kündigungsschutz nach (§ 85 SGB IX).
Ausnahme: Wenn der Antrag des
Arbeitnehmers auf Feststellung seiner Eigenschaft als schwerbehinderter
Mensch vom Versorgungsamt ohne Verschulden des Antragstellers nach Ablauf
der Frist, in der Regel maximal 7 Wochen nach Antragseingang, da meist ein
Gutachten notwendig ist, ansonsten 3 Wochen (vgl. § 14 SGB IX), nicht
beschieden wurde.
....siehe auch folgendes Urteil
dazu
Wird der Feststellungsantrag durch das Versorgungsamt abgelehnt, und legt
der Antragsteller Widerspruch ein, entsteht nunmehr
kein besonderer Kündigungsschutz.
Da es in der Praxis gerne zu Verwechslungen der
Begrifflichkeiten kommt, sei an dieser Stelle auf die folgenden
Ausführungen verwiesen:
Der Nachweis der Behinderung gemäß
§ 90 Abs.2a SGB IX ist nicht identisch mit der Verpflichtung des
Betroffenen, seinem Arbeitgeber/Dienstherrn die Schwerbehinderung
mitteilen zu müssen, sobald diese festgestellt ist.
Will der schwerbehinderte Arbeitnehmer sich allerdings wirksam auf den
besonderen Kündigungsschutz berufen, so muss er im Fall einer Kündigung
gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn innerhalb der Frist von 3 Wochen –
dies entspricht der Frist der Kündigungsschutzklage – diese
Schwerbehinderung offenbaren.
Beachtet er allerdings diese Frist nicht, kann er keinen Schutz mehr in
Anspruch nehmen.
Abschließend sollte für die Praxis der Schwerbehindertenarbeit folgendes
bedacht werden:
Des weiteren empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber/Dienstherr nach
Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft auch informiert wird, damit
auch die bestehenden Regelungen zur Ausgleichsabgabe und/oder die
Fördermöglichkeiten bei Arbeitsplatzausgestaltung angewendet werden
können.
....siehe auch folgendes Urteil
dazu
....weitere Infos einer Kanzlei zu den Ausnahmen
hier
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