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Sicherung des besonderen Kündigungsschutzes nach (§ 85 SGB IX) bei drohender Kündigung.

Nachdem es nach der Novellierung einige Irritationen wegen der Auslegung gegeben hatte, haben sich die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)  auf die folgende Vorgehensweise verständigt:

Liegt zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine Erstentscheidung des Versorgungsamtes über einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder darüber vor, besteht kein besonderer Kündigungsschutz nach (§ 85 SGB IX).

Ausnahme: Wenn der Antrag des Arbeitnehmers auf Feststellung seiner Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch vom Versorgungsamt ohne Verschulden des Antragstellers nach Ablauf der Frist, in der Regel maximal 7 Wochen nach Antragseingang, da meist ein Gutachten notwendig ist, ansonsten 3 Wochen (vgl. § 14 SGB IX), nicht beschieden wurde.
....siehe auch folgendes Urteil dazu

Wird der Feststellungsantrag durch das Versorgungsamt abgelehnt, und legt der Antragsteller Widerspruch ein, entsteht nunmehr kein besonderer Kündigungsschutz.

Da es in der Praxis gerne zu Verwechslungen der Begrifflichkeiten kommt, sei an dieser Stelle auf die folgenden Ausführungen verwiesen:

Der Nachweis der Behinderung gemäß § 90 Abs.2a SGB IX ist nicht identisch mit der Verpflichtung des Betroffenen, seinem Arbeitgeber/Dienstherrn die Schwerbehinderung mitteilen zu müssen, sobald diese festgestellt ist.

Will der schwerbehinderte Arbeitnehmer sich allerdings wirksam auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, so muss er im Fall einer Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn innerhalb der Frist von 3 Wochen – dies entspricht der Frist der Kündigungsschutzklage – diese Schwerbehinderung offenbaren.

Beachtet er allerdings diese Frist nicht, kann er keinen Schutz mehr in Anspruch nehmen.

Abschließend sollte für die Praxis der Schwerbehindertenarbeit folgendes bedacht werden:

Des weiteren empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber/Dienstherr nach Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft auch informiert wird, damit auch die bestehenden Regelungen zur Ausgleichsabgabe und/oder die Fördermöglichkeiten bei Arbeitsplatzausgestaltung angewendet werden können.

....siehe auch folgendes Urteil dazu
....weitere Infos einer Kanzlei zu den Ausnahmen hier
 

 

 
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