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Neuregelungen im Kündigungsschutz schwer
behinderter Menschen
schwerbehinderte Menschen haben einen besonderen
Kündigungsschutz. Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwer
behinderten Menschen durch den Arbeitgeber nach wie vor der vorherigen
Zustimmung des Integrationsamtes. Eine vom Arbeitgeber ohne diese
Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das Integrationsamt
soll innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags entscheiden.
Zustimmung gilt als erteilt
In § 88 SGB IX wurde ein neuer Absatz 5 angefügt mit folgendem Wortlaut:
"In den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die
Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an
zu treffen ist. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht
getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Absätze 3 und 4 gelten
entsprechend."
Das bedeutet, dass für Kündigungen im Zusammenhang mit der Stilllegung von
Betrieben oder Dienststellen (§ 89 Abs. 1 S. 1 SGB IX) oder nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens (§ 89 Abs. 3 SGB IX) nach Ablauf eines Monats die
Zustimmung des Integrationsamtes fingiert wird, also die Zustimmung als
erteilt gilt (sog. Fiktionswirkung).
Hinsichtlich der Fristen einer Kündigungsschutzklage wird gefordert, dass
das Integrationsamt den Arbeitnehmer von der Antragsstellung des
Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung informiert (so Feldes, u.a. in
Schwerbehindertenrecht - Basiskommentar zum SGB IX, 8. Aufl. 2005, § 88
Rn. 2a).
Keine Zustimmung mehr erforderlich
Eine weitere Einschränkung des Kündigungsschutzes gibt es bei der
Antragstellung vor dem Kündigungszugang. Bisher war es möglich, sich
innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung auf einen zuvor
gestellten Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gegenüber dem
Arbeitgeber zu berufen. Außerdem reichte es aus, den Arbeitgeber über
einen beabsichtigten Antrag vor Zugang der Kündigung und die Behinderung
zu informieren. Dies veranlasste den Arbeitgeber oft, vorsorglich einen
Zustimmungsantrag beim Integrationsamt zu stellen.
Nach dem neu eingefügten Absatz 2a in
§ 90 SGB IX findet der besondere Kündigungsschutz aber keine Anwendung
mehr, "wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwer
behinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach
Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht
treffen konnte". Diese Regelung ist heftig umstritten und wird als
"handwerklich missglückt" (so z.B. Rehwald in AiB 10/2004, 605 (609))
angesehen.
Bei der ersten Möglichkeit, dem fehlenden Nachweis der Schwerbehinderung,
ist weiterhin davon auszugehen, dass es für den Kündigungsschutz
ausreicht, dass die Schwerbehinderung festgestellt ist und der
Arbeitnehmer sich innerhalb eines Monats darauf beruft (Feldes, u.a. in
Schwerbehindertenrecht - Basiskommentar zum SGB IX, 8. Aufl. 2005, § 90
Rn. 12a).
Die zweite Alternative zielt vor allem auf die Fälle, in denen zur Zeit
der Kündigung erst ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung
gestellt war. Entscheidet das Versorgungsamt rechtzeitig innerhalb der
verkürzten Frist, bleibt der Kündigungsschutz erhalten. Er entfällt aber,
wenn die Entscheidung wegen fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers erst
verspätet erfolgt. Die Fristen betragen in der Regel drei bis maximal
sieben Wochen. Die Praxis zeigt jedoch, dass es kaum möglich ist, den
Antrag fertig zu stellen und dann noch einen Bescheid binnen drei Wochen
zu erhalten.
Dies bedeutet auf jeden Fall, dass der Antragsteller den Antrag sorgfältig
und vollständig ausfüllen muss und einer möglichen Aufforderung nach
ergänzenden Auskünften rasch nachkommen sollte. Letztlich müssen die
Arbeitsgerichte entscheiden, wann ein Arbeitnehmer das Verfahren
"verschleppt", also nicht mitwirkt.
Keine Anhörung der Arbeitsagentur mehr
Bisher musste nach § 87 Abs. 2 SGB IX das Integrationsamt vom zuständigen Arbeitsamt eine
Stellungnahme im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Kündigung von schwer
behinderten Menschen einholen. Die Angabe "des zuständigen Arbeitsamts"
wurde nunmehr aus dem Gesetzestext gestrichen. Das Integrationsamt hat
aber weiterhin eine Stellungnahme des Betriebsrats oder Personalrats und
der Schwerbehindertenvertretung einzuholen und den betroffenen schwer
behinderten Menschen selbst anzuhören.
Verhinderung krankheitsbedingter Kündigungen
Schließlich wurde mit der Neufassung des
§ 84 Abs. 2 SGB IX eine Verfahrensregelung geschaffen, damit
frühzeitig gesundheitsbedingte Gefährdungen des Arbeitsverhältnisses
abgewendet werden können. Die Regelungen zur betrieblichen Prävention
beziehen sich jetzt nicht mehr nur auf schwerbehinderte Menschen. Die
Prävention in Form des betrieblichen Eingliederungsmanagements gilt jetzt
für alle Beschäftigten, die länger als sechs Wochen oder wiederholt
innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig erkrankt sind.
In diesen Fällen klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen
Interessenvertretung im Sinne des § 93 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der
Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der
betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst
überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter
Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann
(sog. betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird
der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.
Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die
Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang
der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen
zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden
vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwer
behinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken
darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich
beantragt und innerhalb der Frist des
§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX erbracht werden. Die zuständige
Interessenvertretung und bei schwerbehinderten Menschen außerdem die
Schwerbehindertenvertretung können die Klärung verlangen. Sie wachen
darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden
Verpflichtungen erfüllt.
Quelle: Newsletter
08/05 von
www.arbeitsrecht.de
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