Der Arbeitgeberbeauftragte für die
Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
Pflicht zur Bestellung
Jeder Arbeitgeber hat nach
§ 98 SGB IX einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in
Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen,
verantwortlich vertritt. Damit soll sichergestellt werden, dass die
schwerbehinderten Beschäftigten einen Ansprechpartner auf
Arbeitgeberseite haben, der sich mit ihren Problemen auskennt und dem sie
ihre Beschwerden und Anregungen vortragen können. Notwendig ist die
Beauftragung auch für die in
§ 99 vorgeschriebene Zusammenarbeit mit der
Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat sowie den mit der Erfüllung
von Aufgaben nach dem SGB IX beauftragten Behörden, das sind Arbeits- und
Integrationsamt. Die Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten besteht
unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nach
§ 71 SGB IX beschäftigungspflichtig ist. Voraussetzung ist lediglich,
dass überhaupt ein gleichgestellter oder schwerbehinderter Mensch
beschäftigt wird.
Anzahl der Beauftragten
Die Pflicht zur Bestellung
trifft den privaten Arbeitgeber nicht als Betriebsinhaber, sondern als
Unternehmer. Folglich bedarf es im Regelfall nur der Bestellung eines
Beauftragten für das gesamte Unternehmen. Dabei muss jedoch gesichert
sein, dass die in sämtlichen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten
Menschen einen präsenten Ansprechpartner finden. Deshalb ist in
§ 98 Satz 1 in der 2. Satzhälfte aufgenommen, dass erforderlichenfalls
mehrere Beauftragte zu bestellen sind.
Durchführung der Bestellung
Die Bestellung des
Beauftragten erfolgt durch einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers,
indem er einen Auftrag i. S. von
§ 662 BGB erteilt. Zur Annahme des Auftrags besteht keine gesetzliche
Verpflichtung. Der Arbeitgeber muss daher durch eine entsprechende
Gestaltung von Dienst- oder Arbeitsverträgen dafür Sorge tragen, dass eine
Person sich zur Annahme bereit erklärt. Das Gesetz enthält keine Vorgaben,
wer zum Beauftragten bestellt werden soll. In vielen Betrieben ist es
üblich, einen Personalverantwortlichen oder Sicherheitsingenieur damit zu
beauftragen. Der Arbeitgeber kann auch einen freien Mitarbeiter für diese
Aufgabe heranziehen. Es muss nur gewährleistet sein, dass die beauftragte
Person auch in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen.
Verantwortliche Vertretung
Durch die Hinzufügung der
Worte "verantwortliche Vertretung" hat das Gesetz zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) deutlich gemacht, dass der
Beauftragter den Arbeitgeber in allen Schwerbehindertenangelegenheiten
vertritt. Der Arbeitgeber muss daher seinen Beauftragten besonders
sorgfältig auswählen. Denn der Beauftragte erhält mit der Bestellung von
Gesetzes wegen das Vertretungsrecht. Er ist daher in der Lage,
rechtsverbindliche Erklärungen für und gegen den Arbeitgeber im
Außenverhältnis abzugeben. Das Innenverhältnis bleibt vom Gesetz her
ungeregelt.
Abberufung
Der Beauftragte kann durch
einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Arbeitgebers abberufen werden.
Der Beauftragte kann auch selbst durch einseitige empfangsbedürftige
Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber die Vertretungsbefugnis niederlegen (GK-SchwbG-Schimanski,
§ 28 Rdn. 34; a. A. Cramer, § 28 Rdn. 8, der dazu das
Einverständnis des Arbeitgebers als erforderlich ansieht). Eine Abberufung
des Beauftragten kann nicht von den Arbeitnehmervertretungen erzwungen
werden. Zwar ist in
§ 98 Abs. 2 BetrVG für die Abberufung der mit der betrieblichen
Berufsbildung beauftragten Person eine Rechtsgrundlage vorhanden, für die
Abberufung des Schwerbehindertenbeauftragten fehlt jedoch eine Regelung.
Das Schrifttum sieht selbst für den Fall der gröblichen Pflichtverletzung
keine Rechtsgrundlage für die Abberufung des
Schwerbehindertenbeauftragten. Eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2
BetrVG ist bisher nicht erwogen worden. Hat der Arbeitgeberbeauftragte
durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in
§ 75 BetrVG und
§ 81 Abs. 2 SGB IX enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden
wiederholt und ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat nach
§ 104 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber, so ein Beschäftigungsverhältnis
besteht, dessen Entlassung oder die Versetzung, d. h. die Übertragung
anderer Aufgaben, verlangen.
Aufgaben des Beauftragten
Der Beauftragte des
Arbeitgebers hat darauf hinzuwirken, dass die den Arbeitgeber treffenden
Pflichten aus den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter
Menschen (Schwerbehindertenrecht) des SGB IX erfüllt werden. Weiterhin ist
er nach § 99 zur engen Zusammenarbeit mit Schwerbehindertenvertretung und den
Betriebs- oder Personalräten verpflichtet, um die Teilhabe schwer
behinderter Menschen am Arbeitsleben zu ermöglichen oder zu verbessern.
Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat er die Rehabilitationsträger bei der
Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Nach
§ 99 Abs. 2 Satz 2 ist er Verbindungsperson zur Bundesanstalt für
Arbeit und zu dem Integrationsamt.
Ordnungswidrigkeiten
Hat der Arbeitgeber einen
Beauftragten bestellt, muss dieser die im SGB IX geregelten
Arbeitgeberpflichten erfüllen. Handelt er pflichtwidrig, so kann die für
die Überwachung zuständige Verwaltungsbehörde ihn als "Betroffenen"
verwarnen oder gegen ihn in einem Bußgeldbescheid eine Geldbuße
festsetzen. Denn nach
§ 9 OWiG handelt ordnungswidrig, wer vom Inhaber eines Betriebes
beauftragt worden ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die
dem Betriebsinhaber betreffen. Als mögliche Bußgeldtatbestände kommen
insbes. in Betracht:
- Beschäftigung unterhalb des festgesetzten
Pflichtsatzes von 5% nach § 71 Abs. 1 SGB IX,
§ 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX,
- nicht oder nicht rechtzeitige
Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und der weiteren
Arbeitnehmervertretungen über die vom Arbeitsamt eingegangenen
Vermittlungsvorschläge und über die sonstigen Bewerbungen von schwer
behinderten Menschen für die Besetzung einer freien Stelle,
§ 81 Abs. 1 Satz 4,
§ 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB (vgl. AG Düsseldorf v. 8. 2. 1990,
Behindertenrecht 1991 S. 118).
Der Beauftragte hat keinen Anspruch auf
Erstattung des Bußgelds oder der Auslagen für die Verteidigung im
Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er ist
persönlich für die Einhaltung des Schwerbehindertenrechts
im Betrieb straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich verantwortlich.
Franz-Josef Düwell,
Vors. Ri. am BAG, Erfurt
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