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Stellungnahme im
Kündigungsschutz - Mehr als eine Formalie!
Die Stellungnahme der
Schwerbehindertenvertretung kann ausschlaggebend sein für die Entscheidung
des Integrationsamtes.
• Welche Überlegungen sind nötig?
• Was muss eine Stellungnahme enthalten?
• Was muss beachtet werden?
Wenn der Arbeitgeber beim
Integrationsamt den Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen oder
außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters stellt,
dann besteht die erste Aufgabe des Integrationsamtes darin, die Umstände
zu prüfen, die zu dem Antrag geführt haben.
Um zu einem aussagekräftigen Urteil zu kommen, wird der betroffene
Schwerbehinderte gehört und werden Stellungnahmen des Betriebs- oder
Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung eingeholt.
Häufig sind sich die Schwerbehindertenvertretungen nicht hinreichend
bewusst, wie wichtig ihre Stellungnahme ist.
Formulierungen wie "Ich schließe mich der Stellungnahme des Betriebsrates
an" erfüllen nicht den Anspruch einer eigenen, unabhängigen
Meinungsbildung - es sei denn, damit kommt eine gemeinsame Stellungnahme
zum Ausdruck.
Die Schwerbehindertenvertretung hat sich pflichtgemäß über die
beabsichtigte Kündigung eine Meinung zu bilden. Ihrer Stellungnahme kommt
bei der Ermittlung des Sachverhalts eine besondere Bedeutung zu, da sie
die betrieblichen Verhältnisse genauer kennt als das Integrationsamt. In
Zweifelsfällen können ihre Erklärungen den Ausschlag für die Entscheidung
des Integrationsamtes geben.
Damit die Stellungnahme möglichst konkret und umfassend über den
Sachverhalt informiert, muss sich die Schwerbehindertenvertretung zu
bestimmten Punkten aus eigener Anschauung ein Bild machen.
Es ist erforderlich Gespräche zu führen: zunächst mit dem Betroffenen
selbst - das kann auch bei ihm zu Hause sein -, und je nach Sachverhalt
mit Mitarbeitern und Vorgesetzten, mit dem Betriebsarzt und dem
Sicherheitsingenieur.
In ihrer Stellungnahme darf die Schwerbehindertenvertretung alle etwaigen
Bedenken gegen die Kündigung erwägen. Sie hat vor allem zu überlegen, ob
die Kündigung durch andere Maßnahmen vermieden werden kann. Zum Beispiel
durch Umrüstung eines Arbeitsplatzes - entsprechende Vorschläge entwickelt
der Technische Beratungsdienst des Integrationsamtes. Die
Schwerbehindertenvertretung kann sich diesbezüglich beraten lassen.
Die Stellungnahme wird in aller Regel schriftlich abgegeben, kann aber
auch mündlich im Rahmen der Kündigungsverhandlung vorgetragen werden. Sie
sollte nicht an oder über den Arbeitgeber, sondern unmittelbar an
das Integrationsamt geschickt werden.
Es ist die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung die berechtigten
Interessen der Schwerbehinderten zu vertreten.
Keineswegs geht dies aber so weit, etwa persönliches Fehlverhalten
hinzunehmen, überzogene Ansprüche durchzusetzen oder Schwerbehinderte auf
Biegen und Brechen auf ungeeigneten Arbeitsplätzen zu halten.
Das Integrationsamt kann auch ohne Stellungnahme der
Schwerbehindertenvertretung ihre Entscheidung treffen, wenn diese trotz
Aufforderung nicht innerhalb einer gesetzten Frist eingeht. Im Sinne einer
verantwortungsvollen Aufgabenwahrnehmung ist das Verstreichenlassen der
Frist allerdings nicht akzeptabel - es wird die wichtige Chance verpasst,
sich mit den Kündigungsgründen im Interesse des Schwerbehinderten
auseinanderzusetzen.
Ob die
Schwerbehindertenvertretung den Arbeitgeber im Vorfeld oder in der
Stellungnahme auf Versäumnisse bzgl. des
Betrieblichen
Eingliederungsmanagement gemäß
§ 84 SGB IX hinweißt, soll
erst nach Rücksprache mit einem "Rechtskundigen (RA oder Gewerkschaft)"
entschieden werden.
Rechtssprechung hierzu findet sich
hier.
Die Stellungnahme
Folgende Gliederung kann hilfreich sein:
Einleitung
• Information über den Schwerbehinderten
• Information über den Betrieb oder die Dienststelle
Hauptteil
• Kündigungsgrund aus Arbeitgebersicht
• Sachverhalt aus Sicht des Schwerbehinderten und aus Sicht der
Schwerbehindertenvertretung
• Hilfen zur Abwendung der Kündigung
Schluss
• Abschließende Beurteilung/Fazit
Auf folgende Punkte soll konkret und im Einzelnen eingegangen werden:
• Fähigkeiten und Wünsche des Behinderten
• soziale Lage
• Schwierigkeiten am Arbeitsplatz
• Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung
• bisherige Bemühungen des Betriebes die Entlassung des Schwerbehinderten
abzuwenden
• eventuelle Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung, zum Beispiel durch
Änderung der Aufgaben oder des Arbeitsplatzes
• Erfüllung der Beschäftigungsquote
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