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Schwerbehindertenvertretung

Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb

 
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SGB IX
§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Verweise zu AGG - Materialien

AGG-Gesetzestext

AGG-Gesetzesbegründung, 60 Seiten, Bundestagsdrucksache 16/1780

Leitfaden für Betriebsräte, 68 Seiten, Hans-Böckler-Stiftung

Entscheidungen und Verfahren zusammengestellt von einem RA

Beschwerdestelle ist einigungsstellenfähig
LAG Hamburg vom 17.04.2007 (3 TaBV 6/07)
ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10 2006, Az: 21 BV 690/06
LAG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Juni 2007, Az.: 2 TaBV 2/07

Welche Fragen zur Behinderung sind zulässig? erstellt von einem RA

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz
Basiskommentar,
Bund-Verlag

 

Die allermeisten AGG-Beschwerden kommen gar nicht vor Gericht nach Beobachtungen von Arbeitsrechtlern. 
Firmen einigen sich möglichst außergerichtlich, um nicht negativ in die Schlagzeilen zu kommen nach Erfahrungen von Personaldienstleistern.
AGG
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

AGG
§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
.....


Verstoß - Wann?
Wann ist ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG bei Bewerbungen Schwerbehinderter bzw. Gleichgestellter gegeben. Also ab wann muss hier bei einer entsprechenden Klage des Bewerbers der AG beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.

Die Fakten hierfür sind:

  • Nichteinladung schwerbehinderter/gleichgestellter Bewerber im öffentl. Dienst

  • Nichtbeteiligung (unverzüglichem Beteiligung) der SchwbV bei Bewerbungen Schwerbehinderter/Gleichgestellter

  • Nichtbeteiligung der SchwbV bei der Prüfung gem. § 81 (1) Satz 1 und Satz 6 SGB IX (geeigneter Arbeitsplatz)

  • Nichtbeteiligung/-einbindung der AfA gem. § 81 (1) und § 82 (1) SGB IX
    Nichtbeachtung von Förderpflichten gem. InTV § 83 SGB IX

  • Alle o.a. Fakten wurden so auch vom BAG entsprechend als berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG gewertet.

Quelle:  Behindertenrecht Heft 04/2008
Rubrik "Vertrauenspersonen fragen" - Probeexemplar anfordern
 

 

 
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