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SGB IX
§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte
schwerbehinderter Menschen
(2) Arbeitgeber
dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer
Behinderung
benachteiligen.
Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes. |
Verweise zu AGG - Materialien
AGG-Gesetzestext
AGG-Gesetzesbegründung, 60 Seiten, Bundestagsdrucksache 16/1780
Leitfaden
für Betriebsräte, 68 Seiten, Hans-Böckler-Stiftung
Entscheidungen und Verfahren zusammengestellt von einem RA
Beschwerdestelle ist einigungsstellenfähig
LAG Hamburg vom
17.04.2007 (3 TaBV 6/07)
ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10 2006, Az: 21 BV 690/06
LAG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Juni 2007, Az.: 2 TaBV 2/07
Welche Fragen zur Behinderung sind zulässig? erstellt von einem RA
Antidiskriminierungsstelle des
Bundes
Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz
Basiskommentar,
Bund-Verlag
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Die allermeisten AGG-Beschwerden kommen gar
nicht vor Gericht nach Beobachtungen von Arbeitsrechtlern.
Firmen einigen sich möglichst außergerichtlich, um nicht negativ in die
Schlagzeilen zu kommen nach Erfahrungen von Personaldienstleistern. |
AGG
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen
der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
AGG
§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen
eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn
die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1
genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
.....
Verstoß - Wann?
Wann ist ein berechtigtes Indiz für einen
Verstoß gegen das AGG bei Bewerbungen Schwerbehinderter bzw.
Gleichgestellter gegeben. Also ab wann muss hier bei einer entsprechenden
Klage des Bewerbers der AG beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.
Die Fakten hierfür sind:
Nichteinladung
schwerbehinderter/gleichgestellter Bewerber im öffentl. Dienst
Nichtbeteiligung (unverzüglichem Beteiligung)
der SchwbV bei Bewerbungen Schwerbehinderter/Gleichgestellter
Nichtbeteiligung der SchwbV bei der Prüfung
gem. § 81 (1) Satz 1 und Satz 6 SGB IX (geeigneter Arbeitsplatz)
Nichtbeteiligung/-einbindung der AfA gem. § 81
(1) und § 82 (1) SGB IX
Nichtbeachtung von Förderpflichten gem. InTV § 83 SGB IX
Alle o.a. Fakten wurden so auch vom BAG
entsprechend als berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG
gewertet.
Quelle:
Behindertenrecht Heft 04/2008
Rubrik "Vertrauenspersonen fragen" - Probeexemplar
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