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Anfang für Schwerbehindertenvertreter, Schwerbehindertenvertreterin, Schwerbehindertenvertretung Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb |
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Grundsätzliches zur Abmahnung Mit einer Abmahnung kann der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers beanstanden (Rügefunktion) und zugleich erklären, dass im Wiederholungsfalle Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind (Warnfunktion).
Leistungsmängel oder persönliches Fehlverhalten, wie z. B.
Unpünktlichkeit, Verstöße gegen Rauch- und Alkoholverbot, können eine
ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung regelmäßig nur dann
rechtfertigen, wenn zuvor eine oder mehrere Abmahnungen ergangen sind. Nicht nur kündigungsberechtigte Personen können die Abmahnung aussprechen, sondern alle Mitarbeiter, die befugt sind, verbindliche Anweisungen zu erteilen. Die Abmahnung muss nicht schriftlich ergehen, obwohl dies schon aus Beweisgründen die Regel ist. Eine Abmahnung kann durch Zeitablauf wirkungslos werden. Der Arbeitnehmer kann dann verlangen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Eine bestimmte Regelfrist hierfür gibt es jedoch nicht. |
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