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Vertrauensperson bedarf aber keinesfalls der Zustimmung des Arbeitgebers
bzw. Dienststellenleiters, wenn sie im Einzelfall im Rahmen ihres Amtes
tätig werden will. Erforderlich ist allerdings eine ordnungsgemäße und
rechtzeitige Abmeldung beim Verlassen des Arbeitsplatzes beim
unmittelbaren Vorgesetzten, ohne dass der Arbeitgeber Anspruch darauf
hätte, Einzelheiten der beabsichtigten Amtswahrnehmung zu erfahren, etwa
welche schwerbehinderten Menschen die Vertrauensperson an ihren
Arbeitsplätzen aufsuchen will. Die
Abmeldung ermöglicht dem Arbeitgeber notwendige arbeitsorganisatorische
Vorkehrungen zu treffen, um den Arbeitsausfall zu überbrücken und
Störungen des Betriebsablaufs zu vermeiden. Für diesen Zweck muss bei der
Abmeldung Ort, Zeitpunkt und voraussichtliche Dauer der Amtstätigkeit,
nicht aber deren Art oder Inhalt angeben werden. Eine genauere Darlegung
ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber bei der Abmeldung seinerseits
geltend macht, dass der Arbeitnehmer für die Zeit der beabsichtigten
Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung unabkömmlich sei und
betriebsbedingte Gründe eine zeitliche Verschiebung verlangen. Die
Vertrauensperson muss dann prüfen, ob oder inwieweit die geplante
Tätigkeit verschoben werden kann und gegebenenfalls darlegen, dass die
Amtstätigkeit zu dringlich ist, um dem Verlangen des Arbeitgebers
nachkommen zu können.
Auch vor Antritt einer erforderlichen Reise
braucht die Vertrauensperson dem Arbeitgeber keine ins Einzelne gehenden
Auskünfte über den Reisezweck zu erteilen, erst recht keine Zustimmung zur
Reise einzuholen. Erst im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über die
Kostenerstattung ist der Reisezweck genauer darzulegen.
Die Vertrauensperson muss dem Arbeitgeber
ebenso ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz anzeigen, damit er die
erforderlichen Dispositionen treffen kann.
Eine einseitige nähere Regelung des Ab- und
Rückmeldemeldeverfahrens allein durch den Arbeitgeber ist unwirksam,
soweit er damit sein Weisungsrecht gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer
überschreitet oder gesetzwidrig ein Weisungsrecht zur Ausübung der
Tätigkeit der Vertrauensperson in Anspruch nimmt. Solche Regelungen sind
daher auch nicht mitbestimmungspflichtig.
Verletzt die Vertrauensperson die
Abmeldepflicht, kann dies zu einer Abmahnung führen. Darüber hinaus kann sie sich schadensersatzpflichtig machen. Besteht im Betrieb eine
Pflicht zur Zeiterfassung bei Betreten und Verlassen des Betriebs, gilt
diese auch für Vertrauenspersonen bei amtsbedingten Unterbrechungen der
Arbeit. |
BAG, Beschluss vom 23.06.1983, 6 ABR 65/80
Der Arbeitgeber hat
kein Weisungsrecht hinsichtlich der Ausübung der
Betriebsratstätigkeit. Betriebsratsmitglieder sind bei Abmeldung vom
Arbeitsplatz weder verpflichtet, die Namen von Arbeitnehmern anzugeben,
die sie im Betrieb aufsuchen wollen, noch sind sie verpflichtet, generell
auf die Sprechstunde des Betriebsrats zu verweisen.
(Auch die Schwerbehindertenvertretung ist bei der Ausübung ihres Amtes
nicht weisungsgebunden. Der Beschluss ist deshalb auf ihre Tätigkeit
übertragbar.)BAG, Urteil vom 15.07.1992, 7 AZR 466/92
Verletzt
ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied seine
Pflicht, sich vor Beginn seiner
Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abzumelden, kann diese
Pflichtverletzung Gegenstand einer Abmahnung durch den Arbeitgeber sein.
(Das Urteil ist auch auf die Schwerbehindertenvertretung anzuwenden,
weil die Vertrauenspersonen gemäß
§ 96 Abs. 3 SGB IX gegenüber
dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung besitzen wie ein
Betriebsratsmitglied.)
BAG, Urteil vom 15.03.1995, 7 AZR 643/94
Bei der Abmeldung für die Erledigung von
Betriebsratsaufgaben hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber Ort und
voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit
mitzuteilen. Angaben auch zur Art der
Betriebsratstätigkeit können nicht
verlangt werden.
(Das Urteil ist auch auf die Schwerbehindertenvertretung anzuwenden,
weil die Vertrauenspersonen gemäß
§ 96 Abs. 3 SGB IX gegenüber
dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung besitzen wie ein
Betriebsratsmitglied.)
BAG, Beschluss vom 13.05.1997, 1 ABR 2/97
Betriebsratsmitglieder sind
arbeitsvertraglich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn
sie den Arbeitsplatz zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit verlassen;
danach müssen sie sich wieder zurückmelden. Inhalt dieser Verpflichtung
ist nur die ordnungsgemäße
Unterrichtung. Wie diese bewirkt wird, steht dem Betriebsratsmitglied
frei. Eine persönliche Meldung kann der Arbeitgeber nicht verlangen.
(Das Urteil ist auch auf die Schwerbehindertenvertretung anzuwenden,
weil die Vertrauenspersonen gemäß
§ 96 Abs. 3 SGB IX gegenüber
dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung besitzen wie ein
Betriebsratsmitglied.) |