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Allerlei - geliefert von Bernhard
Hackenberger (VP bei T-Systems)
Behinderte können Kosten für Urlaubsbegleitung steuerlich absetzen
Aktuelles zu Thema Schlafapnoe und das Beihilferecht!
Krankenkassen müssen Kosten für Blindenhunde übernehmen
Greifreifen-Rollstuhl muss Kippstützen haben
Sehbehinderte: Reisen nach Italien
Beschäftigung behinderter Menschen wird gefördert
Gleichstellung umsetzen
- Drei Rechtsverordnungen sind in Kraft getreten
Integration
von Beschäftigten mit Behinderung in Call Centern - Chance für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Behinderte können Kosten für Urlaubsbegleitung steuerlich absetzen
Körperbehinderte können die Kosten für eine Urlaubsbegleitung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dies stehe Personen, bei denen eine ständiger Begleitung notwendig ist, zusätzlich zum Pauschalbetrag für Körperbehinderte zu, berichtet die in Herne erscheinende Fachzeitschrift «Neue Wirtschaftsbriefe»
(NWB) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes in München (Az.: III R 58/98).Dabei gelte eine Höchstgrenze von 767 Euro. Diese Obergrenze orientiert sich den Richtern zufolge an dem Betrag, der laut Statistischem Bundesamt üblicherweise pro Jahr von einer nichtbehinderten Person für den Urlaub ausgegeben wird.
Bundesfinanzhofes (Az.: III R 58/98)(Meldung vom 14.11.2002)
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Aktuelles zu Thema Schlafapnoe und das Recht!
Übernahme der Stromkosten für Beatmungsgeräte durch die gesetzlichen Krankenkassen. Unterhaltungskosten (Wartungs- und Stromkosten) für ein CPAP-Gerät sind ggf. erstattungsfähige Leistungen der Krankenkasse.
Rechtslage bei der Postbesamtenkrankenkasse (Beihilferecht)
Gemäß den Beihilferegelungen sind pro Kalenderjahr 100,- € für den Unterhalt des CPAP-Gerätes selbst zu tragen (nicht beihilfefähig). In dieser Summe sind sowohl Wartungskosten wie auch die Kosten für die Unterhaltung (Stromkosten) enthalten. Übersteigende Kosten sind beihilfefähig und können gegen Nachweis mit der PBeaKK/Beihilfeersatzversicherung abgerechnet werden.
Weiteres interessante zum Thema Schlafapnoe findet man hier:
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Krankenkassen müssen Kosten für Blindenhunde übernehmen
Ein Blinder, der außerhalb seiner vertrauten Umgebung auf fremde Hilfe angewiesen ist
- wie sie beispielsweise ein ausgebildeter Blindenhund gewährleistet
- kann die Kosten von seiner Krankenkasse für den Hund erstattet bekommen. So entschied das Sozialgericht jetzt in Aachen.
Denn auch Tiere fallen unter den Anspruch der Versicherten auf Hilfsmittel. Hintergrund des Aachener Urteils ist eine Klage eines 51-Jährigen, der auf beiden Augen erblindet ist. Durch seinen Augenarzt wurde ihm ein Blindenhund verordnet. Diesen beantragte er auch bei seiner Krankenkasse, der AOK-Rheinland. Während der medizinische Dienst der Kasse die Kostenübernahme befürwortete, lehnte die Kasse den Antrag ab. Begründung: Hilfsmittel seien ausschließlich Sachgegenstände, Hunde würden nicht darunter gefasst.
Dies wiesen die Aachener Richter entschieden zurück. Sie ließen nicht gelten, dass Tiere vor dem Gesetz nicht mehr als Sachen behandelt werden. Diese Gesetzeslage würde die Krankenversicherung nicht davon entbinden, einem Blinden das Hilfsmittel Blindenhund zu gewähren. Der Hund sei nach Ansicht der Richter erforderlich, um die Behinderung auszugleichen. Az.: S13 KR 30/02
Quelle: http://www.lexsoft.de/aktuelles/16875
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Greifreifen-Rollstuhl muss Kippstützen haben
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat jetzt ergänzende Hinweise zu Greifrollstühlen gegeben, die sich sowohl auf die Nutzung der Rollstühle als auch auf deren Fahrleistungseigenschaften beziehen.
So vermindert sich die Nutzlast eines Rollstuhls durch das Gewicht des Batteriepacks um 12,8 Kilogramm. Durch eine Steuerungselektronik ist es möglich, die Fahreigenschaften an die Bedürfnisse des Behinderten und die Behinderungsfolgen anzupassen.
Der mit Elektroantrieb ausgerüstete Greifreifen-Rollstuhl muss mit Antikippstützen versehen sein, um der labilen Klappstabilität wirksam begegnen zu können.
Erneut weist das BMA darauf hin, dass der aufgerüstete Rollstuhl keinen regulären Elektrorollstuhl für den Außenbereich ersetzen kann. Aufgrund der Batterie- und Motorkapazitäten wird der Aktionsradius mit etwa 14 Kilometern angegeben. Daraus folgt, dass der Greifreifen-Rollstuhl mit seinem Elektroantrieb nur für Innenbereiche geeignet ist, in denen keine größeren Hindernisse bestehen. Wird der Rollstuhl im Außenbereich eingesetzt, so kann dies nur in eigener Verantwortung geschehen.
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Sehbehinderte: Reisen nach Italien
Stark Sehbehinderte und gehörlose benötigen weiß-roten Stock.
Im Nachbarland Italien besteht die Pflicht, Menschen mit
Behinderungen jederzeit das Überqueren einer Straße durch
Anhalten zu ermöglichen.
Das Auswärtige Amt teilte jetzt eine aktuelle Änderung im
Straßenverkehrsrecht Italiens mit, die am 7. August 2002 in Kraft
getreten ist. Darin heißt es, dass „eine Kennzeichnung
gehörloser oder stark sehbehinderter Fußgänger durch einen
weiß-roten Stock erfolgen muss".
Die Regelung sieht auch vor, dass Betroffene, die sich nicht daran
halten, künftig 65 Euro Strafe zahlen müssen.
Ich (Bernhard Hackenberger) habe inzwischen wegen dieses Beitrages sowohl Kontakt mit dem
Auswärtigen Amt (von dort hat der VdK die Meldung) wie auch mit
dem VdK. Grund: Lt. dieser Meldung müssen die Betroffenen
Schwerbehinderten diesen Stock nutzen sonst droht ein merkliches
Bußgeld. Dieser Sachverhalt und die Tatsache, dass durch den Stock
eine "Markierung" von Schwerbehinderten vorliegt stellt,
so sehe ich es, eine Diskriminierung der Betroffenen da. Der VdK
will diese auch daher noch mal rechtlich prüfen und ggf. mit
EU/Menschenrecht vergleichen.
Ich werde über die Maßnahmen informiert und gebe dann das
Ergebnis weiter!
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Beschäftigung behinderter Menschen wird gefördert
Der Europäische Gerichtshof hat am 18. September 2002 im
Zusammenhang mit einer Entscheidung über Vergabekriterien
unterstrichen, dass Firmen, die sozial verantwortlich handeln und
dies beispielsweise durch die Einstellung von behinderten Personen
deutlich machen, gefördert werden sollen, wenn sie sich um einen
öffentlichen Auftrag bewerben.
Damit unterstreicht der Europäische Gerichtshof, dass
öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet sind, öffentliche
Interessen zu schützen, die unter anderem zum Beispiel im Zugang
zu Arbeitsplätzen für benachteiligte Gruppen - wie zum Beispiel
behinderte Menschen - liegen können.
Das Vergabekriterium „wirtschaftlich günstigstes Angebot"
reicht also allein nicht, sondern der Nutzen für die Gesellschaft
muss auch in Erwägung gezogen werden. Der Europäische
Gerichtshof stellt sich mit seiner Entscheidung (Az.: C - 513/99)
gegen die Interpretation der Europäischen Kommission, die auf
rein wirtschaftliche Fakten bei der Vergabe stellt.
Aus Sicht des VdK bedeutet diese Entscheidung einen wichtigen
Schritt zur vollen Teilhabe und Teilnahme am beruflichen und
gesellschaftlichen Leben für behinderte Menschen.
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Gleichstellung umsetzen -
Drei Rechtsverordnungen sind in Kraft getreten
Drei Rechtsverordnungen zum Behindertengleichstellungsgesetz sind jetzt in Kraft getreten. Damit werden im Bereich der Bundesverwaltung wichtige Regelungen zur Gleichstellung umgesetzt.
Hör- und sprachbehinderte Menschen haben ab sofort das Recht, im Verwaltungsverfahren mit Bundesbehörden in Deutscher begleitenden Gebärden oder anderer geeigneter Hilfen zu kommunizieren. Die Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren legt fest, wann und in welchem Umfang Gebärdensprachdolmetscher oder andere geeignete Kommunikationshilfen einbezogen werden. Darüber hinaus regelt die Verordnung Art und Weise der Bereitstellung sowie die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung der Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen.
Blinde oder sehbehinderte Menschen als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens haben jetzt einen Anspruch darauf, dass Dokumente für sie wahrnehmbar sind. Nach der Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren müssen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke einschließlich der Anlagen barrierefrei wahrnehmbar sein.
In der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik werden für die Bundesverwaltung die Voraussetzungen für Angebote im Internet und der Zeitpunkt der Umsetzung festgeschrieben. Behinderte Menschen sollen die Informationen aller öffentlichen Internetauftritte und -angebote von Bundeseinrichtungen grundsätzlich uneingeschränkt nutzen können. Die Rechtsverordnung gilt für Internetauftritte und -angebote, öffentliche Intranetauftritte und -angebote und mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen wie CD-ROMs, DVDs oder vergleichbare Medien.
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