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Reisezeit gleich Arbeitszeit?
Öffentlicher Dienst
Bei Dienstreisen gilt nach den Tarifbestimmungen des öffentlichen
Dienstes nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen
Geschäftsort als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Reisezeiten sind
ausgenommen.
Der Tarifvertrag stellt sicher, dass dem Arbeitnehmer mindestens die
regelmäßige tägliche Arbeitszeit vergütet wird, selbst wenn am
Geschäftsort weniger gearbeitet wird (§ 17 Abs. 2 BAT). Daran hat der
TVöD grundsätzlich nichts geändert; es besteht nach der Neuregelung
lediglich unter engen Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers
auf Freizeitausgleich (§ 44 Abs. 2 TVöD).
Diese tarifliche Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht:
Dienstreisezeiten müssen nicht wie Arbeitszeit vergütet werden.
Die bei Dienstreisen anfallenden Fahrtzeiten sind auch nach dem
geltenden Arbeitszeitschutzrecht jedenfalls dann keine Arbeitszeit,
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Benutzung eines selbst
zu lenkenden Fahrzeugs vorschreibt und dem Arbeitnehmer auch
überlassen bleibt, wie er die Fahrtzeit gestaltet.
Fahrtzeiten sind dann Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Gilt dies auch
für Beamte?
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat bei Beamten egal ob man
Selbstlenker ist oder nicht, die Fahrzeit nicht als Arbeitszeit
anerkannt (OVG Rheinland-Pfalz vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 10 A
10757/05).
Mit
Urteil vom 11.06.2006 (9 AZR 519/05) beschäftigte sich das BAG mit
der Frage, ob die Reisezeiten (d.h. Dienstreisen außerhalb der
regulären Arbeitszeit) wie Arbeitszeit zu vergüten ist.
Geklagt
hatte ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Bundesbehörde, der
außerdem wissen wollte, ob durch Reisezeiten nicht die
werktägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden gemäss § 3 ArbzG
überschritten werde und ob Reisen die
Ruhezeit nach § 5 ArbzG nicht beeinträchtigen könne.
Der Kläger ist wissenschaftlicher Angestellter bei einer
Bundesbehörde. Wegen der ihm übertragenen Aufgaben muss er wiederholt
Dienstreisen im In- und Ausland unternehmen. Mit seiner Klage hat er
für das Jahr 2002 eine Zeitgutschrift von 155 Stunden und fünf Minuten
verlangt. Außerdem wollte er die Beklagte verpflichten, seinen
Dienstplan künftig so zu gestalten, dass er arbeitstäglich
einschließlich der Reisezeiten nicht mehr als zehn Stunden eingesetzt
wird. Die Klage hatte ebenso wie bei den Vorinstanzen vor dem Neunten
Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -
Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 20. Juli 2005 - 15 Sa 1812/04 -
Nun stellt sich natürlich sofort die Frage, ob
diese Entscheidung auch für die Privatwirtschaft gilt?
Sie gilt nicht, weil laut einer Entscheidung des BAG aus dem Jahr 1997
(3.9.1997, 5 AZR 428/96, NZA 1998, 540) müssen „private“ Arbeitgeber
Reisezeiten dann als Arbeitszeit vergüten, wenn das vereinbart oder
eine Vergütung „den Umständen nach“ zu erwarten ist (§
612 Abs. 1 BGB). Und Letzteres ist bei weniger gut bezahlten
Tätigkeiten der Fall.
Eindeutig ist es aber, wenn der Arbeitnehmer auf der Zugfahrt noch
die Kundenpräsentation überarbeitet oder Akten studiert. Dann ist die
Reisezeit immer Arbeitszeit. Gleiches gilt, wenn das Reisen zu den
Hauptpflichten zählt, also beispielsweise bei Reisebusfahrern oder
Außendienstlern.
Wie so oft bei juristischen
Fragestellungen, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls
an.
Grundsätzlich wird
die Reisezeit jedoch arbeitszeitrechtlich nicht als
Arbeitszeit gewertet.
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§
44 Abs. 2 des TVÖD (BT Allg. Verwaltung):
(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen
Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden
Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn
entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige
Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der
Reisezeit nicht erreicht würde. Überschreiten nicht anrechenbare
Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H.
dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als
Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender
Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden
Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. Der besonderen Situation
von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
§
17 Abs. 2 BAT
(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen
Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird
jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die
dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt. Muss
bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die in der Regel an
mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes
arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige
bzw. betriebsübliche Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die
Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der
erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden,
wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet. |
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Ist die Reisezeit zum Seminar
Arbeitszeit? Liegen
keine betrieblichen Reiserichtlinien vor, gilt für betriebsbedingte
Reisen (auch zu Betriebsratsschulungen) folgendes:
Betriebsratsmitgliedern, die wegen der Lage des Seminars und der
Entfernung des Seminarortes an einem arbeitsfreien Tag (z.B. Sonntag)
zum Seminar anreisen, steht für die von ihnen hierfür aufgewendete
Reisezeit kein Vergütungsanspruch zu.
§ 37 Abs. 6 BetrVG sieht eine Anwendung des
§ 37 Abs. 3 BetrVG nicht vor; im Übrigen ist die Reise außerhalb
der Arbeitszeit nicht betriebsbedingt, sondern betriebsratsbedingt
(BAG
Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 302/74).
Dies wurde vom
BAG so entschieden.
Dies gilt auch für die
Schwerbehindertenvertretung. |