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Reisezeit gleich Arbeitszeit?

Öffentlicher Dienst
Bei Dienstreisen gilt nach den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Reisezeiten sind ausgenommen.
Der Tarifvertrag stellt sicher, dass dem Arbeitnehmer mindestens die regelmäßige tägliche Arbeitszeit vergütet wird, selbst wenn am Geschäftsort weniger gearbeitet wird (§ 17 Abs. 2 BAT). Daran hat der TVöD grundsätzlich nichts geändert; es besteht nach der Neuregelung lediglich unter engen Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich (§ 44 Abs. 2 TVöD).
Diese tarifliche Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht: Dienstreisezeiten müssen nicht wie Arbeitszeit vergütet werden.

Die bei Dienstreisen anfallenden Fahrtzeiten sind auch nach dem geltenden Arbeitszeitschutzrecht jedenfalls dann keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Benutzung eines selbst zu lenkenden Fahrzeugs vorschreibt und dem Arbeitnehmer auch überlassen bleibt, wie er die Fahrtzeit gestaltet.
Fahrtzeiten sind dann Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Gilt dies auch für Beamte?
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat bei Beamten egal ob man Selbstlenker ist oder nicht, die Fahrzeit nicht als Arbeitszeit anerkannt (OVG Rheinland-Pfalz vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 10 A 10757/05).


Mit Urteil vom 11.06.2006 (9 AZR 519/05) beschäftigte sich das BAG mit der Frage, ob die Reisezeiten (d.h. Dienstreisen außerhalb der regulären Arbeitszeit) wie Arbeitszeit zu vergüten ist.

Geklagt hatte ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Bundesbehörde, der außerdem wissen wollte, ob durch Reisezeiten nicht die werktägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden gemäss § 3 ArbzG überschritten werde und ob Reisen die Ruhezeit nach § 5 ArbzG nicht beeinträchtigen könne.
Der Kläger ist wissenschaftlicher Angestellter bei einer Bundesbehörde. Wegen der ihm übertragenen Aufgaben muss er wiederholt Dienstreisen im In- und Ausland unternehmen. Mit seiner Klage hat er für das Jahr 2002 eine Zeitgutschrift von 155 Stunden und fünf Minuten verlangt. Außerdem wollte er die Beklagte verpflichten, seinen Dienstplan künftig so zu gestalten, dass er arbeitstäglich einschließlich der Reisezeiten nicht mehr als zehn Stunden eingesetzt wird. Die Klage hatte ebenso wie bei den Vorinstanzen vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -
Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 20. Juli 2005 - 15 Sa 1812/04 -


Nun stellt sich natürlich sofort die Frage, ob diese Entscheidung auch für die Privatwirtschaft gilt?

Sie gilt nicht, weil laut einer Entscheidung des BAG aus dem Jahr 1997 (3.9.1997, 5 AZR 428/96, NZA 1998, 540) müssen „private“ Arbeitgeber Reisezeiten dann als Arbeitszeit vergüten, wenn das vereinbart oder eine Vergütung „den Umständen nach“ zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Und Letzteres ist bei weniger gut bezahlten Tätigkeiten der Fall.

Eindeutig ist es aber, wenn der Arbeitnehmer auf der Zugfahrt noch die Kundenpräsentation überarbeitet oder Akten studiert. Dann ist die Reisezeit immer Arbeitszeit. Gleiches gilt, wenn das Reisen zu den Hauptpflichten zählt, also beispielsweise bei Reisebusfahrern oder Außendienstlern.


Wie so oft bei juristischen Fragestellungen, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Grundsätzlich wird die Reisezeit jedoch arbeitszeitrechtlich nicht als Arbeitszeit gewertet.

 

§ 44 Abs. 2 des TVÖD (BT Allg. Verwaltung):
(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender
Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.

§ 17 Abs. 2 BAT
(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt. Muss bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.

Ist die Reisezeit zum Seminar Arbeitszeit?

Liegen keine betrieblichen Reiserichtlinien vor, gilt für betriebsbedingte Reisen (auch zu Betriebsratsschulungen) folgendes:
Betriebsratsmitgliedern, die wegen der Lage des Seminars und der Entfernung des Seminarortes an einem arbeitsfreien Tag (z.B. Sonntag) zum Seminar anreisen, steht für die von ihnen hierfür aufgewendete Reisezeit kein Vergütungsanspruch zu. § 37 Abs. 6 BetrVG sieht eine Anwendung des § 37 Abs. 3 BetrVG nicht vor; im Übrigen ist die Reise außerhalb der Arbeitszeit nicht betriebsbedingt, sondern betriebsratsbedingt (BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 302/74).
Dies wurde vom BAG so entschieden.

Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung.

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