Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
(Gesetzliche Grundlage)
Beschreibung der Aufgaben (für die Öffentlichkeitsarbeit im
Betrieb)
§ 95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung
schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle,
vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle
und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre
Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter
Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge,
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den
§§ 71,
72 und
81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen,
insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen
Stellen beantragt,
3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen
entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch
Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt;
sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand
und das Ergebnis der Verhandlungen.
Die
Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei
Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer
Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie
bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In
Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100
schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des
Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte
stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen,
in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200
schwerbehinderten Menschen, das mit der nächst höchsten
Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die
Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung
untereinander ein.
(2) Der Arbeitgeber
hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten,
die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als
Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und
vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene
Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder
Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen
Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von
sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am
Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen
der Bundesagentur für Arbeit nach
§ 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen
schwerbehinderter Menschen
das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der
Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
(3) Der
schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über
ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des
Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die
Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten
Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von
dieser Verpflichtung entbunden hat.
(4) Die
Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an
allen Sitzungen
des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder
Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des
Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann
beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die
schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf
die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie
einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche
Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen
oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden,
wird auf ihren Antrag der
Beschluss für die Dauer von einer
Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die
Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des
Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen
gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht
verlängert.
(5) Die
Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen (z.B.
Monatsgespräch) nach
§ 74
Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes,
§ 66 Abs. 1 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden
Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen
dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen
hinzugezogen.
(6) Die
Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im
Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im
Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die für
Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften
finden entsprechende Anwendung.
(7) Sind in einer
Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter
und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der
übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.
(8) Die
Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und
Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen,
für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und
hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der
Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder
der Dienststelle sind.
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Wenn Fragen zu der
Problematik - Schwerbehinderte im Berufsleben - auftreten, dann wenden Sie sich an Ihre Schwerbehindertenvertreter!
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung schwerbehinderter
Menschen zu fördern, ihre Interessen im Betrieb zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Dies bezieht sich auf alle Angelegenheiten, welche den einzelnen Schwerbehinderten wie auch die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen.
Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht ein Teil des
Betriebs- oder Personalrates, wie dies oft angenommen wird.
Vielmehr ist die Schwerbehindertenvertretung eine eigene
Institution, welche ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch IX (SGB
IX)
hat. Die Schwerbehindertenvertretung arbeitet jedoch mit dem
Betriebs- oder Personalrat eng zusammen und hat das Recht, an
jeder Sitzung teilzunehmen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat darüber zu wachen, dass die für die Schwerbehinderten geltenden Gesetze und Verordnungen eingehalten werden. Sie hat Maßnahmen die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Es handelt sich hierbei vor allem um Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beschäftigung. Die Schwerbehindertenvertretung kann hierbei auf die berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste der
Integrationsämter zurückgreifen. Diese Hilfe ist für die Betroffenen kostenlos und wird aus der Ausgleichsabgabe finanziert und soll helfen, behinderungsbedingte Probleme am Arbeitsplatz zu verhindern oder auszuräumen.
Der Arbeitgeber ist zur Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung verpflichtet, wenn sich Schwerbehinderte auf eine Stelle bewerben. Dies
muss unmittelbar nach dem Eingang von Bewerbungen von Schwerbehinderten geschehen.
Neben der von den Schwerbehinderten gewählten Vertretung gibt es noch den Beauftragten des Arbeitgebers, der den Arbeitgeber in den Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertritt. Der Beauftragte
sollte der Partner der Schwerbehindertenvertretung, des
Personal- oder Betriebsrates und der Integrationsämter sein. Gemeinsam mit Ihnen
sollte er sich um die Einstellung und behindertengerechte
Beschäftigung der Schwerbehinderten und Einhaltung des SBG IX
kümmern. Der Beauftragte des Arbeitgebers wird von diesem ernannt und kann auch wieder abberufen werden.
Schwerbehinderte im Sinne des Gesetzes sind Personen
● mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.
|
● mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, sollen aufgrund einer Feststellung Schwerbehinderten
gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. |
Wer ist
schwer behindert oder behindert?
Von Behinderung spricht man, wenn ein gesundheitlicher Schaden zu funktionellen Einschränkungen führt.
Mit anderen Worten: Jeder gesundheitliche Schaden und jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend ist und zu gesundheitlichen Einschränkungen führt, gilt als Behinderung. Dabei ist es unerheblich ob eine Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht, oder sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Art der Behinderung an.
Ob eine Behinderung vorliegt muss ein Arzt unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände beurteilen. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Beschäftigten bei Anträgen an die Versorgungsverwaltung auf die Feststellung einer Behinderung und ihres Grades zu unterstützen.
Schwer behindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mehr als 50 hat. Leider wird sehr oft der Grad der Behinderung mit der einer körperlichen oder geistigen Leistungseinschränkung gleichgesetzt. So kann z. B. ein Jurist der nur einen Arm hat, die gleich gute Arbeit leisten, wie jemand ohne Beeinträchtigung. Hieraus ist zu ersehen,
dass auch ein/e Schwerbehinderte/r mit einem GdB von 100 in seinem Beruf die volle Leistung erbringen kann, wenn er /sie eine Tätigkeit verrichtet bei der er/sie durch seine Behinderung nicht beeinträchtigt ist.
Es kommt also auf die Art der Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Beruf an. Darüber hinaus lassen sich durch eine Vielzahl von Hilfen am Arbeitsplatz, die Arbeitsabläufe so gestalten,
dass auch ein/e Behinderte/r die gleiche Leistung erbringen kann.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt und berät also in allen Fällen, die mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer daraus folgenden Behinderung zu tun hat.
Wir kümmern uns um die Belange
schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; stehen aber selbstverständlich auch denjenigen mit Rat und Hilfe (z. B. Antragstellung) zur Verfügung, die gesundheitliche Probleme haben oder noch nicht als "schwerbehindert" gelten.
In diesem Bereich muss noch einiges an Überzeugungsarbeit geleistet werden, da viele gesundheitlich eingeschränkte Kolleginnen und Kollegen nicht den Mut haben sich zu
"outen", weil sie fälschlicherweise Nachteile befürchten. Das Gegenteil ist der Fall, gerade sie sind durch das
SGB IX geschützt.
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