BetrVG §32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann
an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen (§95 Abs.4 SGB IX).
§32 gilt für alle BR-Sitzungen, unabhängig davon, ob Fragen schwerbehinderter
AN anstehen und welche Themen auf der TO stehen. Er gilt auch für Arbeitsgruppen
(§28a) und Ausschusssitzungen (§28) des BR (Arbeitsschutzausschuss,
Betriebsausschuss, Wirtschaftsausschuss etc.).
Weiterhin gilt dies auch für die Teilnahme an Sitzungen bzw. gemeinsamer
Ausschüsse mit dem AG und auch für Besprechungen nach BetrVG §74.
Unterlässt der Vorsitzende die rechtzeitige Ladung, handelt er pflichtwidrig.
Die SchwbV hat das Recht Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen auf die
TO der nächsten BR-Sitzung zu setzen.
BetrVG § 35 Aussetzung von Beschlüssen
(1) Erachtet die .... Schwerbehindertenvertretung (§95 Abs.4 SGB IX) einen
Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger
Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der
Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an
auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe
der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden
kann.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird
der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht
wiederholt werden;
dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.
Die Schwerbehindertenvertretung kann einen Aussetzungsantrag auch dann
stellen, wenn sie entgegen §95 Abs.2 SGB IX bei Maßnahmen gegenüber
Schwerbehinderten nicht rechtzeitig und umfassend vorher vom AG unterrichtet
bzw. angehört wurde (§95 Abs.4 SGB IX).
BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze
(hierzu gehört auch das SGB IX), Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
durchgeführt werden;
2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber
zu beantragen;
2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und
Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort-
und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und
Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen,
durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat
die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen
zu unterrichten;
4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger
besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten
und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs.
1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend-
und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das
Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie
Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb
zu beantragen;
8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes
zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat
rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung
erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem
Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen
jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach §
28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und
-gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der
Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige
Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die
Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche
Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen
gilt § 79 entsprechend.