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Vorsicht beim
Abschluss eines Aufhebungsvertrages
Aufhebungsverträge werden manchmal überfallartig geschlossen.
Der Arbeitnehmer wird kurzfristig ins Personalbüro gebeten, wo ihn dann der
Geschäftsführer oder der Personalchef erwartet. Nichts ahnend wird er mit
Vorwürfen konfrontiert, die sich auf seine Arbeit oder sogar auf angebliche
Straftaten beziehen. Es wird mit „fristloser Kündigung“ gedroht. Unter
diesem Druck und völlig überrumpelt wird dann an Ort und Stelle ein
Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Nach BAG Rechtsprechung muss ein
Arbeitnehmer „nein“ sagen können. Wer unterzeichne, sei grundsätzlich selbst
schuld und könne nur in Ausnahmefällen den Vertrag anfechten. Sie sollten
daher auch in einer solchen Situation stets um Bedenkzeit bitten.
Sperrzeit/Arbeitsamt:
Nach neuester Rechtsprechung führt der Abschluss eines
Aufhebungsvertrages grundsätzlich zu einer Sperrzeit. Erkundigen Sie sich
vor der Unterzeichnung immer bei Ihrer Gewerkschaft/Ihrem Rechtsberater
und/oder dem Arbeitsamt.
§ 14 SGB I regelt ausdrücklich eine Beratungspflicht des Arbeitsamtes: Jeder
hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem
Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen
gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
Vorsicht insbesondere vor Aufhebungsverträgen mit einer verkürzten
Kündigungsfrist und einer im Gegenzug erhöhten Abfindung: Nach § 143 SGB III
führt dies zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs und im Ergebnis zu
einer Anrechnung der Abfindung, bei der der scheinbare Vorteil wieder
einkassiert wird. Während des Ruhezeitraumes ist der Arbeitslose weder
renten-, noch kranken- oder pflegeversichert. Es besteht ein zeitlich
eingeschränkter Krankenversicherungsschutz (§ 19 Abs. 2 SGB V). Danach
besteht der Anspruch auf Leistung aus der Krankenversicherung längstens für
einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft weiter. In der
Pflegeversicherung ist ein solcher nachgehender Versicherungsschutz nicht
gesetzlich geregelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Zeiten
der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Leistungen - also Ruhezeiten – unter
bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit berücksichtigt. Diese
Zeiten wirken sich jedoch nicht rentenerhöhend aus. Das alles wird Sie nur
dann nicht tangieren, wenn Sie eine neue Stelle bereits sicher haben.
Ausgleichsquittung:
Unterzeichnen Sie auch sonst nichts, insbesondere keine
Ausgleichsquittungen, Verzichtserklärungen, Abwicklungsverträge oder
ähnliche Formulare, die Ihnen der Arbeitgeber vorlegt. Lesen Sie sich
vorgelegte Unterlagen gründlich – zu Hause – durch. Haben Sie Zweifel,
bitten Sie um Bedenkzeit und sprechen Sie das Formular mit Ihrer
Gewerkschaft/Anwalt/Berater durch. Unproblematisch ist nur, wenn Sie
ausschließlich den Erhalt der Arbeitspapiere bestätigen. Meist findet sich
aber eine Vielzahl von Klauseln auf dem Papier, so dass Vorsicht angebracht
ist.
Ziehen Sie auf jeden Fall Ihre Gewerkschaft zu Rate, sollten Sie nicht Mitglied sein, einen
Rechtsanwalt, der tatsächlich überwiegend im Arbeitsrecht tätig ist. Gerade
wenn es um den Erhalt des Arbeitsplatzes oder um die Höhe der Abfindung
geht, zahlt es sich auf jeden Fall aus, von einem „Arbeitsrechtler“
vertreten zu werden. Die bei den Gewerkschaften und der DGB Rechtsschutz GmbH
beschäftigten Juristen sind seit Jahren nahezu ausschließlich auf dem Gebiet
des Arbeitsrechts und des Sozialversicherungsrechts tätig und gewährleisten
die nötige Kompetenz sowohl zur außergerichtlichen Beratung als auch zur
erfolgreichen Prozessvertretung.
Schriftform:
Ein Aufhebungsvertrag muss nach
§ 623 BGB schriftlich erfolgen, sonst
ist er unwirksam. Das bedeutet, dass eine mündliche Einigung nicht genügt,
aber auch ein von beiden per Telefax unterzeichneter Aufhebungsvertrag nicht
reicht. Erforderlich ist vielmehr ein von beiden Parteien eigenhändig
unterzeichnetes Vertragsexemplar.
Widerruf und Anfechtung:
Einen Aufhebungsvertrag können Sie regelmäßig nicht widerrufen, sondern
allenfalls wegen Täuschung oder Drohung nach
§ 123 BGB anfechten. In der
Praxis entstehen dabei jedoch regelmäßig erhebliche Beweisprobleme, die
Erfolgsaussichten einer wirksamen Anfechtung nach § 123 BGB sind gering.
Es gibt allerdings tarifvertragliche Regelungen (z.B. MTV Einzel- und
Großhandel), dass ein Widerruf bis zum Ende des nächsten Arbeitstages
möglich ist.
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...und bei schwerbehinderten
Arbeitnehmern?
Allerdings gibt es hier insoweit einen besonderen Schutz,
da dieser ggf wegen unangemessener Benachteiligung gemäß
§§
307 Abs 2, 310 Abs 3 BGB den Aufhebungsvertrag anfechten kann. Im
Übrigen entspricht es den Anforderungen von Treu und Glauben gem.
§ 242
BGB im Arbeitsrecht, dass der Arbeitgeber auf die negativen Folgen für
den schwerbehinderten Arbeitnehmer, insbesondere die Sanktion des
§ 117
SGB IX ausdrücklich hinweist.
Beteiligung der SBV
Das Integrationsamt muss nicht
eingebunden werden. Einzubinden ist aber durch den AG vor Abschluss des
Aufhebungsvertrages die zuständige SchwbV gem.
§ 95
Abs. 2 SGB IX.
Ziel ist es hier, dass die SchwbV u.a. darauf hinweist/hinwirkt, dass der
betroffene AN auf die hier besonders ggf. sich negativ auswirkenden
Regelungen wegen des Verzichtes auf den besonderen Kündigungsschutz gem.
SGB IX freiwillig verzichtet.
...und beim Abwicklungsvertrag? Ein
echter Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung
durch den Arbeitgeber.
Davon zu unterscheiden ist der
"Abwicklungsvertrag". Dieser tritt neben eine - rein formale - Kündigung
durch den Arbeitgeber.
Im Abwicklungsvertrag
treffen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zeitgleich mit der formalen
Kündigung Vereinbarungen, wie sie auch im Aufhebungsvertrag üblich sind
(z. B. Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, Urlaubsabgeltung,
Freistellung von der Arbeit). Da der Abwicklungsvertrag mit einer
Formalkündigung durch den Arbeitgeber einhergeht,
bedarf es hier bei schwerbehinderten Menschen der Zustimmung des Integrationsamts.
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