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Der folgende Text mit den angeführten Beschlüssen ist nach
§96 Abs. 8 und 9 SGB IX
für
Schwerbehindertenvertretung
entsprechend heranzuziehen.
- Wer zahlt?
- Kommentare, Gesetze
- Fachzeitschriften
§ 40 BetrVG - Sachaufwand
Neben den Textausgaben sind dem BR
kommentierte Ausgaben der wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetze, soweit
er diese für seine Tätigkeit benötigt, zur Verfügung zu (ArbG Bremerhaven
11. 12. 85). So stehen jedem BR, auch wenn er nur aus einer Person
besteht, ein Kommentar zum BetrVG in der neuesten Auflage sowie alle
BetrVG-Kommentare zu, auf die sich der AG bezieht.
Die Erforderlichkeit beschränkt sich nicht auf eine kommentierte Fassung.
Um unterschiedliche Sichtweisen kennenzulernen, können mehrere aktuelle
Kommentare von verschiedenen Autoren erforderlich sein (ArbG Halberstadt
17. 6. 98).
Der BR hat ein Wahlrecht. Dieses beinhaltet auch die Entscheidung, bei
einer Neuauflage an dem bisherigen Kommentar festzuhalten oder eine andere
Ausgabe zu wählen, wobei er dann auch Anspruch auf die neueste Auflage hat
(LAG Rheinl.-Pfalz 18. 11. 99).
Die Betriebsgröße ist nicht entscheidend. Der BR in kleinen Betrieben hat
kein geringeres Informationsbedürfnis als der eines Großbetriebs, zumal
die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Wesentlichen gleich sind (BAG,
Beschluss vom 21.04.1983, 6 ABR 70/82).
In mittleren und größeren Betrieben sind dem BR mehrere und ggf.
verschiedene Kommentare zum BetrVG zur Verfügung zu stellen.
Auch bei der Ausübung seines Auswahlrechts hinsichtlich der ihm nach § 40
Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden
arbeitsrechtlichen Gesetzestexte braucht sich der Betriebsrat nicht
ausschließlich vom Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst geringen
Kostenbelastung leiten zu lassen (BAG v. 24.01.1996 - 7 ABR 22/95).
Kommentare können weiterhin für
folgende Gesetze in Betracht kommen:
AZO, ArbGG, KSchG, EFZG, MuSchG, SGB IX, JArbSchG, BBiG, BUrlG.
Neben Gesetzestexten und Kommentaren
ist dem BR eine arbeits- und sozialrechtliche Fachzeitschrift (vgl. LAG
Berlin 5. 10. 92) und, jedenfalls in größeren Betrieben, eine
arbeitsrechtliche Entscheidungssammlung zur Verfügung zu stellen (LAG
Düsseldorf 27. 6. 78,).
Ggf. sind dem BR neben oder anstatt eines Online-Zugangs zu
Rspr.-Datenbanken entsprechende Entscheidungs- und Literatursammlungen als
CD- oder DVD-ROM zur Verfügung zu stellen, auch wenn diese teurer sind als
entsprechende Bücher oder Zeitschriften. Für die CD-/DVD-ROM-Versionen
sprechen insbesondere die besseren Such- und Auswertungsmöglichkeiten
sowie die hinterlegten Querverweise dieses Mediums.
Als geeignete Fachzeitschrift, die
für die BR-Arbeit erforderliche Informationen vermittelt und deren Bezug
der BR deshalb vom AG verlangen kann, ist Arbeitsrecht im Betrieb
anzusehen (BAG,
Beschluss vom 21.04.1983, 6 ABR 70/82). Die gegen die Entscheidung des
BAG (BAG, Beschluss vom 21.04.1983, 6 ABR 70/82) eingelegte
Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mangels Erfolgsaussicht nicht zur
Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG 10. 12. 85,).
Entsprechendes gilt für die:
- Arbeit und Ökologie-Briefe (LAG Frankfurt 21. 3. 91),
- Zeitschrift Computer Fachwissen (ArbG Wuppertal 19. 6. 97,),
- Fachzeitschrift Der Personalrat (OVG Lüneburg 26. 8. 91,)
- Zeitschrift Arbeit und Recht (ArbG Halberstadt 17. 6. 98).
Der BR hat bei der Auswahl, welche
Zeitschrift für seine Tätigkeit erforderlich ist, einen gerichtlich und
nicht arbeitgeberseitig nachprüfbaren Ermessensspielraum, an den der AG
gebunden ist und der auch nicht dadurch verletzt ist, dass die Zeitschrift
in einem gewerkschaftseigenen Verlag erscheint .
Der BR kann eine Zeitschrift
verlangen, in der die Interessen der Belegschaft in besonderer Weise
angesprochen werden, selbst wenn in einzelnen Beiträgen polemische
Formulierungen zu finden sein sollten und verschiedentlich Kritik an der
Bundesregierung geübt wird.
Die Betriebsgröße ist für den Anspruch nicht entscheidend (LAG
Niedersachsen 2. 3. 93). Allerdings muss der BR jeweils darlegen können,
warum er aus betriebs- bzw. betriebsratsbedingten Gründen den Bezug einer
bestimmten, ggf. zusätzlichen Zeitschrift benötigt. Die Fachzeitschrift
ersetzt jedoch nicht eine Rspr.-Sammlung oder den Online-Zugang zu einer
Rspr.-Datenbank, da in den Fachzeitschriften die Gerichtsentscheidungen
vielfach nicht vollständig abgedruckt sind und das Nachschlagen und
Aufsuchen von Entscheidungen mit einem hohen Aufwand verbunden ist. In
einer Entscheidungssammlung sind dagegen die Entscheidungen systematisch
geordnet.
Fremdsprachige Wörterbücher sind
erforderlich, wenn ausländische AN im Betrieb tätig sind (GK-Wiese/Weber,
Rn. 139).
Der Personalvertretung steht
insoweit unter mehreren Informationsschriften ein Auswahlrecht zu
(BVerwG
v. 5.10.1989, 6 P 10/88, ZBR 1960, 56 = ZfPR 1990, 43). |
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