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Schwerbehindertenvertretung

Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb

 

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Beschlussverfahren um Rechte durchzusetzen

Die Schwerbehindertenvertretung kann ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber (oder wenn notwendig gegen den BR / PR) vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren durchsetzen .

Das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz sagt im § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG , dass die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche (nach §94 und §95  SGB IX)  im Beschlussverfahren durchsetzen kann.

 

Was ist ein Beschlussverfahren?

Das Beschlussverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, in welchem Streitigkeiten im Verhältnis zwischen Interessensvertretung und Arbeitgeber entschieden werden. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, das vor den Arbeitsgerichten durchgeführt wird, für das die Arbeitsgerichte sogar ausschließlich zuständig sind (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Geregelt ist das Beschlussverfahren in den §§ 2a, 80 ff. ArbGG.

 

Wie leite ich dieses ein?

Um hier keine Fehler zu begehen ist es sinnvoll keine Alleingänge zu unternehmen. Die zuständige Gewerkschaft hilft in der Regel hier weiter. Mit einem "Erstanruf" bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (bei der Gewerkschaft erfragen) kann man auch die erste Hürde überwinden. Dieser hilft dann bei der Einleitung der notwendigen Schritte.

 

Wer trägt die Kosten?

Um dies zu regeln wurden die Angelegenheiten aus dem SGB IX in den Katalog der Zuständigkeiten für das Beschlussverfahren aufgenommen § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Durch die Zuordnung zum Beschlussverfahren wird die Kostenfreiheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bewirkt.

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung von den Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts freizustellen, soweit das Verfahren nicht offensichtlich ohne jede Erfolgsaussicht ist. Das ergibt sich aus zum einen aus § 96 Abs.8 SGB IX, der dem Arbeitgeber aufgibt, die Kosten der Tätigkeit der SBV zu tragen. Zum anderen besitzen die Vertrauenspersonen nach § 96 Abs.3 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie Betriebsratsmitglieder. Da der Arbeitgeber gegenüber den Betriebsratsmitgliedern verpflichtet  (§40 BetrVG) ist, diese von derartigen Kosten frei zu stellen, muss das Gleiche auch für Vertrauenspersonen gelten.

Durch den  § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG hat der Gesetzgeber die Zuständigkeitsverteilung zwischen Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit verschoben. Waren bisher auch die Verwaltungsgerichte für Beschlussverfahren der Schwerbehindertenvertretungen zuständig , besteht jetzt eine Alleinzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Damit gehören auch die Beschlussverfahren der Schwerbehindertenvertretungen des öffentlichen Dienstes vor die Arbeitsgerichte (BAG - 11.11.2003, 7 AZB 40/03).

 
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