Zielfelder eines
Eingliederungsmanagements
Wenn man von der gesetzlichen Definition des § 84 Abs. 2 Satz 1 ausgeht,
soll durch das Eingliederungsmanagement erreicht werden, dass
Arbeitsunfähigkeiten überwunden, erneute Arbeitsunfähigkeiten vorgebeugt
und Arbeitsplätze erhalten werden können. Dabei geht der § 84 SGB IX Abs.
2 vom Einzelfall aus. Es muss zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von mehr
als sechs Wochen vorliegen, damit einzelfallbezogene Maßnahmen
greifen können. Hierzu gehören u. a.:
- Erfassung der Krankheitszeiten von
mehr als sechs Wochen
- Entwicklung geeigneter
Erhebungsmethoden (-kataloge)
- Aufdecken von betrieblichen
Ursachen der Erkrankungen
- Aufdeckung von Fehlbelastungen
- Stufenweise Wiedereingliederung
- Entwicklung eines Katalogs von
Hilfsmaßnahmen und –partnern (Netzwerk)
Die Einzelfallbezogenen Maßnahmen
müssen ausgewertet werden. Die Konsequenzen hieraus münden in die
Vorbeugung erneuter Arbeitunfähigkeit oder Prävention ein, z. B.
durch:
- Auswertung der
Krankheitsentwicklungen /-statistiken
- Entwicklung eines Frühwarnsystems
(behindertengerechter Arbeitsplatz, Erfassung aller Belastungen am
Arbeitsplatz)
- Erfassung psychischer Belastungen
- Ausbau von betriebsnahen
Rehabilitationsmöglichkeiten (Freistellung für Mobilitätstraining,
Einrichtung von Ruheräumen usw.)
- Anpassung von Arbeitsplatz, -organisation
und/oder -umfeld
- Schulung von Vorgesetzten und
Führungskräften
- Einrichtung eines Präventions- oder
Integrationsteams (Dienststellenvertreter, Personalratsvertreter,
Schwerbehindertenvertretung)
Mögliche Schrittfolge
eines einzelfallbezogenen BEM
-
Erfassung der
Fehlzeiten durch den Arbeitgeber
-
Information des
Integrationsteams durch den Arbeitgeber
-
Vorbereitung der
Kontaktaufnahme mit den Betroffenen
-
Kontaktaufnahme mit
den Betroffenen
-
Auswertung des Erstgespräches,
Entscheidung über weiteres Vorgehen
-
Zustimmung des
Betroffenen zum Präventionsgespräch einholen
-
Präventionsgespräch
-
Aufstellung eines Präventionsplanes
-
Begleitung der
Prävention/Controlling
-
Evaluation (Bewertung/Kontrolle)
Erfassung der
Fehlzeiten durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss die Erfassung an die
neuen gesetzlichen Erfordernisse anpassen. Die Datenschutzbestimmungen
sind dabei besonders zu beachten.
Information des
Integrationsteams durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber informiert das Integrationsteam über die
Krankheitssituation des Betroffenen und bittet um Kontaktaufnahme. Hierbei
handelt es sich um einen mehr informellen Vorgang, in dem geklärt werden
soll, ob eine Fortsetzung des Präventionsprozess zum jetzigen Zeitpunkt
notwendig ist.
Alternativ: Der Arbeitgeber bittet den
Betroffenen, sich an die Schwerbehindertenvertretung bzw. den Personalrat
zu wenden (Intention wie oben).
Dieser Schritt wurde von den Schwerbehindertenvertretungen für notwendig
erachtet, um:
- bei besonders gelagerten
Langzeiterkrankungen (z. B. Krebs) nicht zu einem Zeitpunkt einzugreifen,
zu dem noch keine Prognose möglich ist,
- mögliche dienstrechtliche Schritte,
die notwendig würden, wenn Dienstunfähigkeit ohne positive Prognose
vorläge und aktenkundig würde, zu diesem Zeitpunkt zu vermeiden.
Außerdem scheint es notwendig zu
sein, einen „Filter“ einzubauen, da nicht jede Krankheit über 6 Wochen ein
BEM erfordert.
Vorbereitung der
Kontaktaufnahme mit den Betroffenen
Hier berät das Integrationsteam, wer den Erstkontakt mit den Betroffenen
aufnimmt. Obwohl die Bediensteten schon zuvor über das BEM im allgemeinen
informiert worden sein sollten, werden die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt
über das BEM im vorliegenden Einzelfall informiert.
Kontaktaufnahme mit
den Betroffenen
Zur Vergleichbarkeit der Kontakte sollte
die Struktur der Kontaktaufnahme und des Erstgespräches durch einen
Leitfaden vorgegeben sein, den alle Betroffenen schon vorher kennen.
Denkbar ist auch der Einsatz eines Fragebogens. Ziel dieses Erstgespräches
soll sein:
- Gründe für die Erkrankungen zu
erkennen
- betriebliche Gründe zu isolieren
- den weiteren Verlauf, das weitere
Vorgehen zu klären
- Lösungsansätze mit den Betroffenen
zu entwickeln
Auswertung des
Erstgespräches, Entscheidung über weiteres Vorgehen
Der/die Gesprächsführer/in unterbreitet dem
Integrationsteam Vorschläge für den weiteren Ablauf. U. U. kann der AG
hierdurch bereits ein Teil seiner gesetzlich geforderten Klärungspflicht
erfüllen. Das Integrationsteam müsste entscheiden:
- a) kein BEM nötig, z. B. weil der
Dienst wieder aufgenommen wird;
- b) spätere Kontaktaufnahme und
Fortführung des BEM;
- c) sofortige Einleitung des BEM.
Zustimmung des
Betroffenen zum Präventionsgespräch einholen
Nach dem das Erstgespräch ausgewertet und
eine Fortführung des BEM beschlossen wurde, wird nun die Zustimmung der
Betroffenen zum weiteren Präventionsverfahren eingeholt. In einem
entsprechenden Schreiben, dessen Tenor fürsorglich sein muss, sollte
darüber informiert werden, welche Punkte im Präventionsgespräch geklärt
werden sollen, damit sich die Betroffenen darauf vorbereiten können.
Enthalten sollte das Schreiben u. a.:
- Hinweis auf den Umgang mit den
Krankheitsdaten (Datenschutz)
- Hinweis, dass das Gespräch als
Hilfsangebot zu verstehen ist
- Hinweis auf die Beteiligung von
SchwbV und BR oder PR
- Abgrenzung des
Präventionsgespräches zu arbeitsrechtlichen oder dienstrechtlichen
Schritten
- Folgen einer Nichtzustimmung
Präventionsgespräch
Abhängig von der Zustimmung der Betroffenen wird ein Präventionsgespräch
mit Betroffenen und Beteiligten bzw. IA oder Servicestelle geführt. Der
TeilnehmerInnenkreis ist festzulegen und der Datenschutz zu beachten. Das
Präventionsgespräch soll sich an den angekündigten Gesprächsinhalten und
den bislang vorliegenden Informationen orientieren. Dabei soll u. a.
besprochen werden:
- die Rolle der Betroffenen und
Beteiligten
- innerbetrieblichen Ursachen der
Erkrankung
- Belastungssituation am Arbeitsplatz
- der weitere Rehaverlauf
- Art und Umfang einer
Wiedereingliederung
- innerbetriebliche Hilfsangebote und
Maßnahmen zur Stützung der Eingliederung
-
Hilfsmöglichkeiten/Unterstützungsangebote des IA oder der IFD
- Inhalt des Präventionsplanes
Aufstellung eines
Präventionsplanes (Prozessbeschreibung)
Die Ergebnisse des Präventionsgespräches
mit allen notwendigen Einzelvereinbarungen, Einzelschritten, Maßnahmen,
Verantwortlichkeiten, Begleitung, Zeiten usw. sollten in einem
Präventionsplan festgehalten werden. Der Präventionsplan sollte von allen
Mitwirkenden verantwortlich eingehalten werden.
Begleitung der
Prävention/Controlling
Die Prävention sollte von einer Person begleitet werden, die bei
Abweichungen vom Plan oder Problemen entscheidet, welche Beteiligten
hinzugezogen werden. U. U. sind die Punkte 7. und 8. im Sinne einer
geänderten Prozesssteuerung zu wiederholen.
Evaluation
Präventionspläne und –ergebnisse sind zu
evaluieren. Hinzu kommt die Auswertung der Fehlzeiten bzw.
Krankheitsstatistik nach den unterschiedlichsten Kriterien. Die Ergebnisse
der Evaluation sollen in das gesamte Qualitäts- und Personalmanagement
einfließen sowie in den Arbeitsschussausschüssen beraten werden.
Quelle:
Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen
und Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden
Nordrhein-Westfalen (AGSV
NRW)