Rechtliche Möglichkeiten zur Einstellung schwerbehinderter
Menschen
Beispiel für die Wichtigkeit der Zusammenarbeit von Betriebsrat und
Schwerbehindertenvertretung
Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sind gemeinsam für die Belange
von behinderten Menschen verantwortlich.
Nach § 99 Abs. l SGB IX müssen beide Gremien eng zusammenarbeiten, um die
„Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb" zu
ermöglichen. Unternehmensstrategien sind jedoch heute zunehmend vom
Shareholder-Value-Prinzip geprägt, nach dem jede Unternehmensentscheidung am
Wohle des Aktionärs orientiert sein muss. Die Folgen sind für behinderte
Menschen schwerwiegend. Sie werden oftmals als wenig leistungsfähige
Beschäftigte wahrgenommen und ihre Integration als zusätzlicher
Kostenaufwand angesehen.
Deshalb ist das gemeinsame Handeln von Betriebsrat und
Schwerbehinderten-Vertretung von besonderer Bedeutung und der Schlüssel
einer erfolgreichen Interessenvertretung für diese Arbeitnehmergruppe. Die
Aufgabe beider Vertretungen ist es deshalb, miteinander Gegenstrategien zu
entwickeln und durchzusetzen.
Neben der gesetzlichen Verpflichtung hat die Zusammenarbeit für den
Betriebsrat auch Vorteile. Er hat im Idealfall - mit der
Schwerbehindertenvertretung kompetente Ansprechpartner an seiner Seite, die
betroffenen Arbeitnehmern bei der Antragstellung etwa von Maßnahmen über das
Integrationsamt behilflich sind.
Der Schwerbehindertenvertreter wiederum kann über Milbestimmungs- bzw.
Mitwirkungsrechte des Betriebsrats Ansprüche behinderter Menschen besser
durchsetzen.
Am Beispiel eines Einstellungsverfahrens soll die Wichtigkeit der
Zusammenarbeit beider Gremien erläutert werden.
Ein Kernanliegen des Schwerbehindertenrechts ist die Eingliederung von
behinderten Menschen in den Arbeitsmarkt.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist nach § 81 SGB IX verpflichtet, die Besetzung freier
Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu prüfen. Insbesondere sollen
beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte
Menschen berücksichtigt werden. Dabei ist frühzeitig Verbindung mit dem
Arbeitsamt aufzunehmen.
Über diese Vermittlungsvorschläge und vorliegenden Bewerbungen von
schwerbehinderten Menschen hat der Arbeitgeber die
Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat unmittelbar nach Eingang zu
unterrichten.
Die Schwerbehindertenvertretung hat nach
§ 95 Abs. 2 SGB IX nicht nur
• das Recht auf Einsicht in die Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes nach
§81 Abs. l SGB IX und sämtliche Bewerbungen schwerbehinderter Menschen,
sondern auch das Recht auf
• rechtzeitige Information über die beabsichtigte Einstellung sowie
• auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen
• letztendlich auf Anhörung bei beabsichtigter Einstellung und
• Teilnahme an allen Vorstellungsgesprächen sofern für die Stelle
eine Bewerbung eines Schwerbehinderten vorliegt.
Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und sind die
Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebsrat mit der beabsichtigten
Entscheidung nicht einverstanden, hat der Arbeitgeber mit den
Interessenvertretungen darüber zu beraten. Dabei sind die Gründe für diese
Entscheidung darzulegen.
Wie können Schwerbehindertenvertretung und Betriebsräte die
Beteiligungsrechte durchsetzen?
Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat haben über die Einhaltung des
SGB IX zu wachen. Beide Gremien haben dabei verschiedene rechtliche
Ansatzpunkte.
Ordnungswidrigkeiten
Der Arbeitgeber handelt nach § 156 SGB IX
ordnungswidrig, sofern er
vorsätzlich oder fahrlässig beispielsweise:
• der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX nicht nachkommt oder
• nicht frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt gemäß
§ 81 Abs. l SGB IX aufnimmt,
• die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat nicht über die
Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes und vorliegende Bewerbungen von
schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach Eingang unterrichtet.
Nach § 156 Abs. 2 SGB IX können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von
bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Der zu zahlende Betrag ist an das
Integrationsamt abzuführen. In der Praxis spielen diese Geldbußen jedoch
keine Rolle. Auch das Arbeitsamt setzt eher auf Zusammenarbeit mit den
Arbeitgebern als auf Druck.
Aussetzungsverfahren nach § 95 Abs. 2 SGB IX
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungsgesprächen
zu beteiligen und vor einer Entscheidung anzuhören. Kommt er dieser Pflicht
nicht nach, ist die Durchführung der Einstellung nach
§ 95 Abs. 1 SGB IX -
auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung - auszusetzen.
Der Arbeitgeber hat die Beteiligung dann innerhalb von sieben Tagen
nachzuholen. Danach kann eine endgültige Entscheidung getroffen werden.
Dieses Beteiligungsrecht bietet der Schwerbehindertenvertretung deshalb nur
die Möglichkeit, eine Entscheidung aufzuschieben - für lediglich sieben
Tage.
Einstweilige Verfügung
Die Schwerbehindertenvertretung kann darüber hinaus nach
§ 2a Abs. l Nr. 3a
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eigenständig gerichtlich aktiv werden.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der Vergangenheit oftmals gegen
die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung verstoßen hat.
In weitgehenden Fällen der Verletzung gesetzlicher Pflichten kann auch eine
einstweilige Verfügung zur Veranlassung oder zur Unterlassung einer Maßnahme
- etwa einer Einstellung - beim Arbeitsgericht beantragt werden. Die
Messlatte für dieses Vorgehen hat der Gesetzgeber jedoch sehr hoch gelegt.
Die Arbeitnehmerseite muss nämlich vor Gericht nachweisen können, dass die
Rechte der Schwerbehindertenvertretung auch in Zukunft missachtet werden.
Eine bessere Möglichkeit zur Durchsetzung der Beteiligungsrechte bietet
deshalb eher die enge Zusammenarbeit von Schwerbehindertenvertretung und
Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung nach
§ 99 BetrVG.
Widerspruch gegen die Einstellung
Die bisher genannten rechtlichen Möglichkeiten - Ordnungswidrigkeiten oder
das Aussetzungen der Arbeitgeber-Entscheidung - sind eher begrenzte Mittel.
Beim Anhörungsverfahren sind die Rechte weitergehend.
Denn nach
§ 99 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Widerspruchsrecht zu. In
Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern
hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten
Einstellung einzuholen.
Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die Voraussetzungen des
§ 99 Abs. 2 Nr. l BetrVG erfüllt sind, Sofern der Betriebsrat die Zustimmung
verweigert, hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach
Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Die
Verweigerung der Zustimmung ist nach § 99 Abs. 2 BetrVG u.a. möglich, wenn
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz oder gegen eine
Betriebsvereinbarung verstoßen würde.
Verweigerungsgründe bei beabsichtigter Einstellung
Folgende Verstöße des Arbeitgebers können eine Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats nach S 99 Abs. 2 BetrVG begründen:
Mit Arbeitsamt in Verbindung setzen
Der Arbeitgeher hat sich frühzeitig mit dem Arbeitsamt in Verbindung zu
setzen (§ 81 Abs. l SGB IX), um geeignete schwerbehinderte Bewerber
berücksichtigen zu können. Hält der Unternehmer beispielsweise indem die
Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsamt nicht nachgewiesen werden kann - besteht
ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats.
Sofern Vorschläge des Arbeitsamtes eingeholt wurden, der Arbeitgeber jedoch
keine Beratung mit der Schwerbehindertenvertretung über diese Bewerber
vorgenommen hat, liegt auch ein Verweigerungsgrund
nach
§ 99 Abs. 2 Nr. l
BetrVG vor.
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Sofern der Arbeitgeber die Erörterung der Bewerbung mit der
Schwerbehindertenvertretung unterlassen hat
(§ 95 Abs. 2 SGB IX), kann die
Zustimmung zur Einstellung verweigert werden."
Besetzung der Stelle mit einem Schwerbehinderten
Der Arbeitgeber hat gemäß § 81 Abs. l SGB IX zu prüfen, ob eine Stelle mit
einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Sofern der Betriebsrat
nachweisen kann, dass diese Prüfung nicht erfolgt ist. liegt ein
Verweigerungsgrund nach
§ 99 Abs. 2 Nr. l BetrVG vor.
Das Beispiel der Beteiligung bei Einstellungen zeigt, welche Chancen eine
enge Zusammenarbeit von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat in der
praktischen Arbeit bietet, um die rechtlichen Möglichkeiten zur Integration
schwerbehinderter Menschen in den Betrieb ausschöpfen zu können.
Martus Schwarzbach
aus: AiB Oktober 2002 [zum Seitenanfang] |