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Einstellungsgespräch / Zulässige Fragen
Infos zum §81
Abs.1 und § 95 Abs.2 SGB IX
".... Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die
Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen
hinzuzuziehen (Abs. 1 Satz 6). Sobald der Arbeitgeber erkennen kann, dass
es sich bei einem Bewerber um einen schwerbehinderten Menschen handelt,
muss die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden.
Die
Schwerbehindertenvertretung sollte hierbei von Anfang an eng mit dem
Betriebsrat oder Personalrat zusammenarbeiten.
Bei einer größeren
Zahl von Bewerbern auf eine Stelle muss die Schwerbehindertenvertretung
bereits bei der Vorauswahl beteiligt und ihr die beabsichtigte
Auswahlentscheidung mitgeteilt werden.
Dazu ist ihr gem.
§ 95 Abs. 2 Satz 1 i. V. m.
§ 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und anschließend das Ergebnis der
Vorauswahlentscheidung mitzuteilen.
Die
Schwerbehindertenvertretung hat weiterhin gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX
das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Einsicht in die
entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen.
Das bezieht sich auch auf Vorstellungsgespräche und Unterlagen nicht
behinderter Bewerber, wenn diese um die Einstellung mit einem
schwerbehinderten Menschen konkurrieren. Denn über die Eignung des
schwerbehinderten Bewerbers kann sich die Schwerbehindertenvertretung nur
im Vergleich* aller Bewerber eine fundierte Meinung bilden.
Die
Schwerbehindertenvertretung ist bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen
allerdings dann nicht zu beteiligen, wenn der Betroffene diese Beteiligung
ausdrücklich ablehnt (§ 81 Abs. 1
Satz 10 SGB IX).
Eine solche Ablehnung berührt nicht die Beteiligungsrechte der
betrieblichen Interessenvertretungen (BR oder PR), da diese auch die
Interessen anderer nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer vertreten.
Außerdem gilt stets das allgemeine Beteiligungsrecht der
Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 SGB IX, da hier kein
Ablehnungsgrund geregelt ist. Die Anhörungs- und Unterrichtungsrechte der
Schwerbehindertenvertretung werden deshalb durch die Ablehnung eines
einzelnen schwerbehinderten Bewerbers nicht ausgeschlossen. Er kann
lediglich die Erörterung seiner Bewerbung durch diese und deren Teilnahme
an seinem eigenen Vorstellungsgespräch ablehnen. Über eine solche
behauptete Ablehnung kann die Schwerbehindertenvertretung gegebenenfalls
vom Arbeitgeber einen Nachweis verlangen.
* Diesen
vergleichenden Rechtsanspruch ist auch in den einschlägigen
Kommentaren zum SGB IX
(Knittel, Asgard, Duewell) zu finden. Es geht ja immer darum, dass
Schwerbehinderte/ Gleichgestellte eben wegen dieser Tatsache nicht
schlechter behandelt werden als Nichtbehinderte.
Die Beteiligung
der Schwerbehindertenvertretung am Einstellungsverfahren lässt sich
übersichtlich wie folgt zusammenfassen.
-
Unterrichtung über alle eingegangenen Bewerbungen schwerbehinderter und
nicht schwerbehinderter Bewerber sowie die Vermittlungsvorschläge der
Agentur für Arbeit (Abs. 1 Satz 4),
-
Unterrichtung über die beabsichtigte Vorauswahl bei größerem
Bewerberkreis, Gelegenheit zur Stellungnahme und sodann Mitteilung der
getroffenen Vorauswahlentscheidung mit Gelegenheit zur Stellungnahme
hierzu (Abs. 1 Satz 6, § 95 Abs. 2 Satz 1),
-
Einsicht in
Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen aller
Bewerber (§ 95 Abs. 2 Satz 3),
-
Unterrichtung über eine beabsichtigte Einstellungsentscheidung und
Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 95 Abs. 2 Satz 1),
-
besondere
Erörterung der beabsichtigten Entscheidung bei Nichterfüllung der
Beschäftigungspflicht unter ablehnender Stellungnahme der
Schwerbehindertenvertretung (Abs. 1 Satz 7), gegebenenfalls Teilnahme an
Anhörung abgelehnter schwerbehinderter Bewerber gem. Satz 8,
-
Mitteilung
der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung gem. Abs. 1 Satz 9.
Bei
Widerspruch eines schwerbehinderten Bewerbers entfällt
nur die Einsichtnahme in dessen
Unterlagen sowie die Teilnahme an dessen Vorstellungsgespräch gem. Abs. 1
Satz 10.
(Zulässige) Fragen
beim Einstellungsgespräch:
Durch die Umsetzung der Diskriminierungsrichtlinie lauten die
Rechtsvorschriften wie folgt: „Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte
Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen
gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.”
Seither wartet die arbeitsrechtlich interessierte Menschheit auf einen
geeigneten Fall, mit dem das Bundesarbeitsgericht die Rechtslage
klarstellt.
Nach den Tendenzen
der Instanzrechtsprechung (LAG Hamm vom 19.10.2006 – 15 Sa 740/06)
zeichnet sich ein differenziertes Bild ab: Die Frage nach der
Schwerbehinderung selbst ist weiterhin zulässig. Sie stellt keine
Diskriminierung dar, löst aber die formalen Konsultationspflichten des SGB
IX gegenüber der Schwerbehindertenvertretung aus. Eine Anfechtung des
Arbeitgebers bei Falschbeantwortung ist aber nur erfolgreich, wenn seine
Frage zulässig war – und zulässig heißt, dass ein
Bezug zum Arbeitsplatz bestand. Will der Arbeitgeber sich die
Option der Anfechtung erhalten, darf er also nicht allein nach der
Schwerbehinderung fragen. Die konkrete Frage muss
lauten, ob der Stellenbewerber an gesundheitlichen, seelischen oder
ähnlichen Beeinträchtigungen leidet, die seine Eignung zur Verrichtung der
beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit infrage stellt.
-
Fragerecht nach dem
AGG?
Jurion
-
Fragerecht des
Arbeitgebers?
IHK Aachen
-
Eigenständige Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung bei Einstellungen -
Urteil
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