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Anfang für Schwerbehindertenvertreter, Schwerbehindertenvertreterin, Schwerbehindertenvertretung Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb |
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Nach § 96 Abs. 4 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung (SchwbV) von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Es gilt das
Entgeltausfallprinzip. Zum
fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören: Dagegen gehören zum Arbeitsentgelt i. S. des § 96 Abs. 4 SGB IX bzw. keine Beträge, die nicht für die Arbeit selbst, sondern als Aufwendungsersatz gezahlt werden, wie z.B. Wegegeld, Auslösungen, Beköstigungszulagen usw. Für die Frage, ob eine Leistung des Arbeitgebers zum Arbeitsentgelt i. S. des § 96 Abs. 4 SGB IX zu zählen ist oder nicht, ist unerheblich, ob die SchwbV die Arbeit, für die die zusätzliche Leistung bezahlt wird, tatsächlich geleistet hat oder nicht. Deshalb bleibt der Anspruch auf Erschwernis- und Schmutzzulagen bzw. Zusatzurlaub für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten erhalten, wenn es infolge seiner Freistellung diese besonders gesundheitsgefährdenden Arbeiten nicht mehr verrichtet. Urteile zu diesem
Thema: |
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