Liste langzeiterkrankter Mitarbeiter (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo,
Du legst Deine Zuständigkeit zu weit aus. Zum Einen ist die SBV grundsätzlich nicht zuständig für "von Behinderung bedrohte" AN - mit einigen wenigen definierten Ausnahmen wie zB Antrag auf feststellung einer Behinderung.
Die Überwachungsfunktion bezüglich AU im Zusammenhang mit BEM ist aber eindeutig im § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auf schwerbehinderte Menschen beschränkt.
Zum Anderen heißt eine AU mehr als 6 Wochen noch lange nicht zwingend, daß ein AN von Behinderung bedroht ist.
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&Tschüß
Wolfgang