Urlaubsanspruch während befristeter Erwerbsunfähigkeit (Zusatzurlaub)
Hallo,
diesen Fall habe ich regelmäßig, deswegen mußte ich mich da schlau machen.
Grundsätzlich gilt: Während einer befristeten EU-Rente ruht das Arbeitsverhältnis. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen keine Verpflichtungen aus § 611 BGB. Somit können auch keine neuen Urlaubsansprüche entstehen.
Allerdings kann dies abweichend in Arbeits- oder Tarifverträgen geregelt sein, da nach Rechtsprechung von § 611 BGB zugunsten der AN abgewichen werden darf.
In jedem Fall muß aber sichergestellt werden, daß alte Ansprüche des AN auf Urlaub (auch aus § 125 SGB IX) aus der Zeit vor dem Rentenbezug nicht verjähren.
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&Tschüß
Wolfgang