Direktionsrecht des AG bei Betr/SBV Versammlung (Versammlung)

Ulrich, München, Friday, 13.08.2010, 16:37 (vor 5032 Tagen)

Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

wir sind als Vertriebsorganisation bundesweit tätig, mit Zentrale in München.
Der Einfachheit halber und um eine möglichst große Anzahl von Mitarbeitern zu erreichen, wollten wir (BR und SBV) unsere Betriebsversammlung und SBV Versammlung, natürlich nach gebotener thematischer und zeitlicher Trennung voneinander, im Rahmen der von unserer Geschäftsleitung anberaumten regionalen Vertriebstagungen als Teilbetriebsversammlungen durchführen.
Es würde sich hier um die Bereiche Nord/West/Ost/Süd handeln, mit jeweils ca 100 MA und 5 SB. Dieses Procedere hätte nur für den BR und die SBV einen Reiseaufwand bedeutet, wäre auch für den AG kostengünstig gewesen und wurde von Teilen des Managements auch als praktikabel angesehen.
Soweit die Ausgangslage.

Vor einigen Tagen nun trat plötzlich ein Sinneswandel bei der GL ein. Mit dem Argument, die Vertriebstagungen wären thematisch dermassen gedrängt und man sehe keine Möglichkeit, die Versammlung im ursprünglich vereinbarten Rahmen abzuhalten, wurde uns mitgeteilt dass wir auch eine einzelne, große Betriebsversammlung durchführen könnten, die Mittel dazu wären sogar als gebildete Rückstellung vorhanden. Daraufhin schlugen wir (BR/SBV) der GL zwei Termine vor, die jedoch beide nicht "passen".
Seitens der GL trug man das Ansinnen an uns heran,wir sollten die Versammlung in der geographischen Mitte z.B. Frankfurt an einem Freitag durchführen, dieses sei auch vor dem Hintergrund des Arbeitszeitgesetzes unproblematisch, da die Versammlung höchstens 2-3 Stunden dauern würde.

Konkrete Frage: Inwieweit darf der AG auf die Rahmenbedingungen von Betr/SBV Versammlungen einwirken> Da § 44 (1) BetrVerfG auch die Wegezeiten für die Teilnahme an einer BetrVers der vergütungspflichtigen Arbeitszeit gleichstellt,sehe ich hier schon das ArbZGes berührt, auch gerade für die Kollegen, die im Anschluss an die BetrVers noch der SBV Versammlung beiwohnen.
Gerade die unter die Regelungen des SGB IX fallenden Kollegen brauchen ja nach § 124 SGB IX keine Mehrarbeit zu leisten.

Würde diese vorstehend beschriebene Argumentation ausreichen, den von der GL gewünschten Zeitpunkt und Ort "abzuschiessen">

Mit freundlichen Grüßen


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