Stellvertreter vom Stellvertreter (Stellvertreter/in)

hackenberger, Monday, 15.11.2010, 11:48 (vor 4935 Tagen) @ Cleo

Hallo Cleo,

nun bin ich aber doch sehr betroffen. Denn das Thema Stelli haben wir nun doch sehr ausreichend hier behandelt.

Auch unter A-Z findet man dort einiges Stellvertreter / Stellvertreterin - Rechte und Möglichkeiten

Weiter haben wir nun ja auch schon sehr sehr oft das Thema [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=10884#p10885]"Ein-Personenvertretung"[/link] hier behandelt. Also, dass Stelli ein ruhendes Mandat haben und dieses NUR und ausschließlich für die Zeit der Verhinderungsvertretung auflebt. Einzige Ausnahme in Betrieben mit mehr als 99 Schwerbehinderte § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB IX.

» Vor vier Jahren hatte ich als SBV einen Stellvertreter und einen
» Stellvertreter vom Stellvertreter.
Gibt es nicht so!!!Also, es gibt keine Stellvertreter des Stellvertreters oder hier feste Zuordnungen. Die Stellis werden gem. dem Wahlergebnis gereiht.

» Nun monierte der Stellvertreter(2)dass es keinen dritten Büroschlüssel des
» Büros der SBV gibt, dass keine Infos nach Mitarbeitergesprächen mit geteilt
» werden und die Post an den SBV von Ämtern und Behörden nicht geöffnet
» werden darf.
Die Stelli haben wie erwähnt ein ruhendes Mandat. Das bedeutet auch so lange das Mandat ruht haben sie keine Rechte, auch nicht das Recht der Information oder Einsicht in Unterlagen. Auch hier gilt der Datenschutz. Einzig, zur Vorbereitung für den Verhinderungsfall haben sie diese Rechte.

Selbstverständlich kann die VPSchwb sie grundsätzlich auch immer auf dem lfd. halten muss aber dann das Thema "Verschwiegenheit und Datenschutz" beachten. Auch kann der AG hier sagen, ja aber bitte nur in den Pausen oder Freizeit. Dieses auch, weil sie eben ein ruhendes Mandat haben und damit lt. SGB IX kein Recht hier Arbeitszeit in Anspruch nehme zu können.

» Ich erzählte von der Geheimhaltungspflicht und dass mein Ansprechpartner
» zuerst einmal mein Stellvertreter ist und auch dieser nicht meine Post zu
» öffnen hat.
Aber auch nur, wenn Du verhindert bist. Ist dann aber der 1. Stelli verhindert rückt der 2. Stelli temporär mit allen Rechten und Pflichten nach.

Bedeutet: Du hast KEINEN festen Stellvertreter für dich, sondern es geht immer 1,2, 3 usw.

» Wir machten die letzten Jahre einen Aushang mit Bild damit die Mitarbeiter
» den SBV und seinen Stellvertreter erkennen und wissen wo sie hingehen
» können.
Das ist gut, es muss ja u.a. auch das Wahlergebnis veröffentlicht werden.

» Der 2te Stellvertreter war mit Namen und Telefonnummer aufgeführt.
» Nun möchte dieser (2)te ebenfalls mit Foto auf den Aushang.
» Und droht nun mit Gewerkschaft und Geschäftsleitung.
Alle Stelli haben die gleichen Rechte und Pflichten.

» Fast wie im Kindergarten
Daran bist so wie ich Deinen Beitrag einschätze möglicher weise nicht ganz unschuldig. Denn so wie ich den Beitrag lese, lief es wohl in der Vergangenheit nicht so ganz wie es das Gesetz, das SGB IX vorsieht.

» Welche Rechte hat ein Stellvertreter vom Stellvertreter eigentlich>
Das steht doch ganz klar im Gesetz, im SGB IX und unter dem Link unter A-Z. Sie haben im Falle der Verhinderungsvertretung alle Rechte und Pflichten wie auch die VPSchwb.

Ein Büroschlüssel steht KEINEM Stelli zu sofern er nicht im Rahmen der Verhinderungsvertretung temporär nachrückt/ Aufgaben wahrnimmt.

FAZIT:Doch bitte einmal unbedingt das Gesetz, dass SGB IX und die Kommentierung lesen und unbedingt beachten sowie vielleicht auch einmal eine Schulung besuchen.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion