Reisezeit (Freistellung)

blaescher, Heidelberg (Ba.-Wü.) und Bundesweit, Friday, 26.11.2010, 15:34 (vor 4904 Tagen)

Hallo,

verzweifle fast bei der Recherche zum Thema Reisezeit als Arbeitszeit.
Hab unterschiedliche / widersprüchliche Infos über Kommentare und Internetrecherche erhalten. Befürchte, dass die Rechtslage nicht so eindeutig ist.

Über die Suchfunktion hab ich zwar einiges gefunden, doch handelt es sich um ältere Beiträge oder die sich auf das BetrVG beziehen. Bei uns gilt jedoch das BPersVG und ein Haustarifvertrag.

Wöchentliche Arbeitszeit ist 38,5 Wochenstunden.

Situation:
Wir hatten bislang eine Dienstvereinbarung, bei der dir Reisezeit Bei Dienstreisen voll auf die Arbeitszeit angewendet wurde. Diese Regelung wurde bislang auch für die Personalräte und die Schwerbehindertenvertretung angewendet.
Seit 01.10. haben wir eine neue Dienstvereinbarung, bei der die Reisezeit über 9 Stunden nur anteilig angerechnet wird.
Der Arbeitgeber will diese Regelung nun auch für die Personal- und Schwerbehindertenvertretung anwenden, obwohl diese Dienstvereinbarung keinen konkreten Bezug für PR oder SBV beinhaltet.

Personalrat und ich als GSBV haben uns auf die Aussage einer Schulung zum BPersVG verlassen. Dort hat der Referent angegeben, dass zwischen Dienstreise als Beschäftigter und Reise aufgrund eines PR-Amtes unterschieden werden muss und dass bei einer Reise aufgrund eines PR-Mandates immer die volle Reisezeit auf die Arbeitszeit angerechnet werden muss. Daher hat man keinen Anlass gesehen, das in der Dienstvereinbarung extra zu regeln.

In den Unterlagen meiner SBV-Schulung finde ich die gleiche Aussage wie bei der Schulung zum BPersVG.

Leider geben beide Referenten in den Unterlagen keine weiteren Quellen an.

Meine Frage ist nun, ob die Sichtweise vom PR und mir als GSBV korrekt ist, die Reisezeit aufgrund der Amtstätigkeit voll auf die Arbeitszeit anzurechnen ist oder ob wir das doch rechtlich kritisch hinterfragen müssten.

Ich wäre um eure Einschätzung dankbar.

Vorab vielen Dank.

Hier die Rechtsgrundlagen, auf die wir uns beziehen:

§ 96 Abs. 3-5 SGB IX
... entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung ...

§ 46 Abs. 2 und 3 BPersVG
...in entsprechendem Umfang zu gewähren...
... on ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. ...

§ 18 Haustarifvertrag:
(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.
Muss bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.

Aus alter Dienstvereinbarung
(1) Die Zeit für Dienstreisen wird voll auf die Arbeitszeit angerechnet. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.

Aus neuer Dienstvereinbarung
(1) Die Zeit für Dienstreisen wird bis zu 9 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Jede darüber hinausgehende angebrochene Stunde wird mit 25 % auf die Arbeitszeit angerechnet. Reisezeiten, bei denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein Fahrzeug selbst lenkt und führt werden auch über 9 Stunden als volle Arbeitszeit angerechnet, sofern die Nutzung eines Pkw notwendig oder wirtschaftlich geboten ist. Die Autofahrer werden zur Einhaltung von Pausen nach dem ArbZG angehalten, diese Pausen können nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.
(2) Durch diese Regelung wird die Anrechnung der Reisezeit auf die Arbeitszeit nach § 18 Abs. 2 des Tarifvertrages nicht angewendet.

--
Grüße
"blaescher"


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