Wer ist stimmberechtigt? (Stellvertreter/in)

hajue, NRW, Friday, 11.02.2011, 13:45 (vor 4847 Tagen)

Hallo zusammen,
wir haben bei der letzten Wahl eine Vertrauensperson und einen 1. und einen 2. Stellvertreter gewählt. Nun lässt sich unsere VP hin und wieder aufgrund von Terminüberscheidungen bei Sitzungen von seinen beiden Stellvertretungen vertreten. Kann dann die VP bestimmen, wer in diesen Sitzungen stimmberechtigt ist> Kann er also festlegen, dass der zweite und nicht der erste Stellvertreter stimmberechtigt ist> Danke für die Antwort und noch ein regenfreies Wochenende
hajue

Wer ist stimmberechtigt?

hackenberger, Friday, 11.02.2011, 14:02 (vor 4847 Tagen) @ hajue

Hallo "hajue",

auch hier gibt es kein "wünsch Dir was". Es ist im Gesetz, im SGB IX klar geregelt. Auch bei den Stelli geht es nach dem Ergebnis der Wahl.

Also, ist die VPSchwbV verhindert kann sie den 1. Stelli einsetzen. Ist VPSchwb und 1.Stelli verhindert dann den 2. Stelli usw...

Aber die SchwbV hat nur beratende Teilnahmerechte, also auch der Stelli wenn er im Rahmen der Verhinderungsvertretung das Mandat wahrnimmt.

Weiter der BRV/PRV sollten auch darauf achten, dass hier die richtige Vertretungsfolge eingehalten wird. Denn sonst könnte hier ggf. ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit von Gremiensitzungen gegeben sein. Dieses wiederum könnte die gefassten Beschlüsse gefährden.

Aber auch die SchwbV sollte hier darauf achten, denn sonst könnte sie zu Recht Probleme mit dem BR/PR bekommen, wenn durch fehlerhaftes Verhalten/Handeln dieser hier Beschlüsse des BR/PR gefährdet würden.

Aber nochmals: Die SchwbV hat nur beratendes Teilnahmerecht!
Ausnahme nur im Geltungsbereich einiger Landespersonalvertretungsgesetze; z.B. Bayern, da hat die SchwbV in bestimmten Fällen auch das Recht der MItbestimmung, also sie kann Abstimmen.

Wer ist stimmberechtigt?

hajue, NRW, Friday, 11.02.2011, 14:13 (vor 4847 Tagen) @ hackenberger

Hallo Berndhard Hackenberger,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe das Problem leider nur unvollständig dargestellt :-( . Hier geht es nicht um die Teilnahme beim Personalrat sondern um die Teilnahme bei einer Sitzung der Arbeitsgemeinschaft aller Schwerbehindertenvertretungen. Da nehmen wir dann auch zu zweit teil und der Stelli ist bei Abwesenheit der VP stimmberechtigt. Deshalb möchte ich meine o.g. Frage noch einmal wiederholen.
Gruß hajue

Wer ist stimmberechtigt?

hackenberger, Friday, 11.02.2011, 14:40 (vor 4847 Tagen) @ hajue

Hallo "hajue",

es wäre stets sehr hilfreich, wenn man immer gleich alles wichtig angeben würde ;-)

Weiter, die AGSV ist kein Gremium gem. SGB IX, also Vergleichbar BR/PR-Gremien. Doch auch bei Thema "entsenden" sind die Regeln des SGB IX einzuhalten, da die Stelli nur im Rahmen des Mandates aktiv werden können so wie es das SGB IX vorsieht. Das gilt übrigens bei allen Teilnahmen an Tagungen/ Treffen usw.

Was dann dort das Thema "Abstimmung" betrifft, sofern was abzustimmen ist, gelten die Regelungen welch sich diese Gremien gegeben haben. Die AGSV hat z.B. sich eine Satzung gegeben.

Bei der AGSV ist es so wie lt. SGB IX.


PS: Solche Fragen, also Fragen außerhalb der SGB IX oder ggf. BetrVG, also welche die solche "privaten Gruppen/Treffen" betreffen stellt man am besten auch stets an diese. So habe ich nun einfach bei der AGSV angerufen und mit dort vom Vorsitzenden die Auskünfte geben lassen, bzw. Bestätigen lassen, da sie sich mit meiner Annahme deckten.

Hinweis:
Wenn hier die Vertretungsfolgen betreffend der Verhinderungsvertretung nicht beachtet werden, könnte es für den Betroffenen (Stelli) Probleme geben. Denn er hätte ggf. zu Unrecht seinen Arbeitsplatz verlassen, also Verstoß gegen seine Arbeitspflichten mit allen möglichen Folgen, da er im Rahmen der Verhinderungsvertretung nicht hätte aktiv werden können/dürfen und der AG müsste auch nicht eventuell angefallene Reisekosten zahlen.

Wer ist stimmberechtigt?

hajue, NRW, Friday, 11.02.2011, 14:51 (vor 4847 Tagen) @ hackenberger

Für deine Hilfe vielen Dank. Leuchtet mir alles ein. Schönes Wochenende
hajue

Wer ist stimmberechtigt?

hackenberger, Friday, 11.02.2011, 15:01 (vor 4847 Tagen) @ hajue

Hallo "hajue",


Merke: Die Aufgaben der SchwbV nimmt nur die VPSchwb wahr. Weil "Einpersonenvertretung"! Ist diese verhindert rückt der Stelli/ rücken die Stelli gemäß der Wahl (Stimmen) nach, auch temporär.

Ausnahme der "Einpersonenvertretung": § 95 Abs. 1 Satz Satz 4 SGB IX. In diesem Fällen kann die VPSchwb Aufgaben, nach Unterrichtung des Arbeitgebers, zur dauerhaften Erledigung auf den Stelli mit der höchsten Stimmenzahl übetragen. Dauerhaft, bedeuetet für die gesamte Wahlperiode.
Bei mehr als 200 Schwbs gilt das Gleiche dann auch noch für den Stelli mit der zweit höchsten Stimmenzahl.

Sind solche Aufgaben übetragen, also von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht, und der Stelli ist verhindert, können diese Aufgaben nicht auf einen anderen Stelli übertragen werden. Sie fallen dann an die VPSchwb zurück.

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