Sind Urlaubsansprüche vererbbar ? (Zusatzurlaub)

hackenberger, Wednesday, 23.03.2011, 19:33 (vor 4805 Tagen) @ Max

Hallo Max,

Urlaubsabgeltungsansprüche sind vererbbar

Die bisherige deutsche Rechtsprechung sah keine Übertragung der Urlaubsabgeltungsansprüche auf den Erben/die Erbengemeinschaft im Falle des Todes des Arbeitnehmers vor. Denn der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BurlG setzt die Erfüllbarkeit des Anspruches voraus, und die sei durch die nicht mehr erfüllbare Arbeitspflicht des Mitarbeiters nicht mehr gegeben. Hieran hält das Bundesarbeitsgericht mit Verweis auf europarechtliche Vorgaben und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (RS – C – 350/06, NZA 2009,135) nicht mehr fest. Hiernach erlischt der Urlaubsanspruch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers, der Abgeltungsanspruch als Geldforderung nach § 1922 Abs. 1 BGB entsteht erst durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod und geht ohne weitere auf die Erben über. (BAG, 9 AZR 416/10)

Zu beachten sind aber auch dann die Ausschlussfristen für die Geltungsmachung von Ansprüchen. Diese sind i.d.R. im TV oder ArbV geregelt.

Aber, sofern der AN wieder arbeitsfähig wird, muss er noch bestehende Urlaubsansprüche antreten sonst verfällt dieser. Da hilft dann auch die EuGH Entscheidung betreffend der Unverfallbarkeit von gesetzlichem Urlaub nicht.

Bedeutet z.B.
Wenn lt. geltenden Regelungen im Betrieb/ Unternehmen/ Behörde da Urlaubsjahr bis zum Ende März des Folgejahres geht und der Beschäftigte am 11.03. wieder Arbeitsfähig wird, muss er sofort den anstehenden Urlaubsanspruch antreten, sonst verfällt zu mindest der Teil des Urlaubsanspruch der im März noch genommen werden könnte. Daher kann es ggf. entscheidend sein, ob ein Langzeitkranker kurz vor Ende des Urlaubszeitraumes wieder arbeitsfähig wird oder erst nach Ablauf dieses Urlaubszeitraumes. In diesem Beispiel also erst wieder am 01.04. Denn dann hätte er das ganze Urlaubsjahr noch um bestehende Alturlaubsansprüche anzutreten. Hiernach wäre es hier dann nicht ungeschickt, wenn in diesem Beispiel die AU bis zum 31.03.bestehen würde.


Hinweis:
Als SchwbV sollte man sich bei solchen Grundsatzrechtsmeinungen/ Aussagen aber zurückhalten. Dieses auch um nicht ggf. wegen fehlerhaften Aussagen Regresspflichtig zu werden, was aber bei fehlerhaften Aussagen der Fall sein kann. Für Auskünfte solcher Art gibt es Anwälte.


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