Teilnahmerecht Ausschüsse usw. BR und PR (Sitzung)

hackenberger, Wednesday, 20.04.2011, 19:45 (vor 4765 Tagen) @ Marion

Hallo Fragezeichen,

» vielleicht hat hier jemand noch mal eine Hilfestellung für mich.
» Nach langem Hin - und her teilte mir der BR heute mit, dass es folgende
» Ausschüsse gäbe:
»
» Bildungskommission
» PEM-Kommission (personelle Einzelmaßnahmen)
» Öffentlichkeitskommission
» EDV-Kommission
» Kantinenkommission
» Betriebsausschuß
» Betriebsratssitzung
» Jour Fixe des BR
» Jour Fixe mit Bereichsleiter
» AZR (scheint etwas mit Arbeitszeitregelungen zu tun zu haben)
» Bildungskommission
» ASA
Die SchwbV hat zu allen diesen Ausschüssen ein uneingeschränktes Zugangs/ Beteiligungsrecht. Sie muss eingeladen werden und ihr muss die jeweilige TO überlassen werden.

Wichtig ist, ob es Ausschüsse des BR sind! Nachzulesen in § 95 Abs. 4 SGB IX!

Findet man ebenfalls alles hier auf den Seiten oder in Forumsbeiträgen. Also ggf. auch die Suchfunktion nutzen und einmal unter A-Z nachlesen.


» Laut BR habe ich ein Teilnahmerecht nur bei:
» Betriebsausschuß
» Betriebsratssitzung
» ASA
Siehe oben!

Bei diesen
» Öffentlichkeitskommission
» Jour Fixe des BR
» Jour Fixe mit Bereichsleiter
» AZR (scheint etwas mit Arbeitszeitregelungen zu tun zu haben)
» Bildungskommission
kann ich als Außenstehender nicht feststellen ob es Ausschüsse/Arbeitgruppen des BR gem. BetrVG § 28 § 28a sind!

» und bei allen weiteren Treffen des BR hätte ich nichts zu suchen.
Welche Treffen> Bei Sitzungen gem. BetrVG wäre die Aussage falsch. Wenn sich aber der BR einfach trifft um sich einmal zu unterhalten, wäre es richtig.

Bei Klausurtagung hat die SchwbV kein Teilnahmerecht!

» Es gab mal lt. Kalender von BR ein AZR (Verhandlungen AZR - hier Austausch
» Personaleinsatzlanung) Leitung BRV. Dazu gab es jetzt schon 3 Termine und
» zu denen wurde ich nicht geladen - richtig > oder falsch >
Siehe oben!


Wenn es um Themen wie Arbeitszeit, Personaleinsatzplanungen sowie Kantine und Bildung geht, hat die SchwbV ein eigenständigen Rechtsanspruch gegenüber dem AG hier gem. § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt zu werden. Die Rechtsgrundlage § 95 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 4 SGB IX und § 124 SGB IX.

Verstöß der AG hiergegen, so kann die SchwbV gegen den zuständigen SB ein OWI-Verfahren gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 mit einem Ordnungsgeld bis zu 10.000,- € (persönlich) beantragen und gegen den AG ein arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren anstrengen.

Auch hier haben wir alles, gerade auch erst wieder in den letzten Tagen geschrieben.

Auch auf die Pflichten des BA-Schwb, § 98 SGB IX und die möglichen Folgen für ihn bei Verstößen haben wir hier alles geschrieben auch in den letzten Tagen wieder.

Also, bitte doch einmal die vielen zutreffenden Beiträge lesen, dann klärt sich wohl vieles. Am besten regelmäßig alle Beiträge mitlesen, der AG muss dieses ermöglichen. Es ist Mandatsarbeit, dass hat auch das BAG so bereits entschieden.

Kontextlinks:
§ 32 BetrVG - Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse


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