Hallo Marion,
mein Tipp. Vielleicht einmal alles etwas ruhiger angehen. Nicht alles gleich am Anfang schaffen wollen. Man muss auch nicht alle Stelli einsetzen. Wenn man alles etwas ruhiger/ langsamer angeht und nicht gleich alles zu Beginn schaffen möchte, kommt man bei 8 Betroffenen ganz bestimmt auch mit der max. Heranziehung des 1. Stelli aus. Viele SchwbV mit mehr Betroffenen haben gar keine Stelli und es geht auch ohne dass es zu Nachteilen für Betroffene kommt.
Man kann sich z.B. auch bei Urlaub oder Krankheit ausdrücklich als Nichtverhindert erklären und sein Mandat wahrnehmen. Man muss auch nicht bei Verhinderung einen Stelli aktivieren. Es könnt nur dann ggf. "ungeschickt" werden, wenn durch die Nichtaktivierung bei Verhinderung es zu belegbaren Nachteilen für Betroffene kommt.
Vielleicht muss man als VPSchwb auch einmal sagen, das ist ein Termin den ich wahrnehmen könnte/dürfte aber nicht unbedingt muss. Es sollten dadurch nur keine Nachteile für Betroffene entstehen.
Es hilft doch letztlich keinem, wenn man am Ende ALLE gegen sich hat. Diese Nerven und das dann erforderliche Durchhaltevermögen (Dickes Fell) haben nur die wenigsten.
Hier noch eine Aussage zum Thema "Einsatz des Stelli".
§ 94 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz
..das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt.
§ 94 Rn 27 SGB IX
Das stellvertretende Mitglied vertritt nach Abs. 1 Satz 1 die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben. Es ist also nicht zur Unterstützung oder zur gemeinsamen Tätigkeit mit der Vertrauensperson vorgesehen, sondern nur zur Vertretung im Verhinderungsfall.
§ 95 Rn 30 SGB IX (Knittelkommentar)
Ob und zu welchen Aufgaben die Vertrauensperson einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin heranzieht, ist ihr überlassen. Allerdings darf die Heranziehung nicht willkürlich sein; sie muss vielmehr zur Bewältigung der Aufgaben erforderlich sein (Neumann [Hrsg.] HB-SGB IX / Düwell § 20 Rdnr. 70; Düwell BB 2002, 2570 [2573]). Die Vertrauensperson kann die übertragenen Aufgaben auch jederzeit wieder entziehen oder einschränken. Grundsätzlich bedarf es hierfür keiner Begründung. Ist eine Heranziehung erforderlich, darf die Vertrauensperson diese jedoch nicht aus unsachlichen Gründen rückgängig machen (LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 11). Die Schwerbehindertenvertretung muss dem Arbeitgeber bzw. Dienststellenleiter aber den jeweiligen Umfang der übertragenen Aufgaben und deren Änderung mitteilen (GK-SGB IX / Christians Rdnr. 65).
Rn 31
Die Vertrauenspersonen ist nicht frei in der Auswahl des stellvertretenden Mitglieds, welches sie zu bestimmten Aufgaben heranziehen will. Vielmehr schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass sich die Heranziehung nach der Stimmenzahl bei der Wahl in die Schwerbehindertenvertretung zu richten hat.
Rn 32
Durch die Heranziehung eines stellvertretenden Mitgliedes wird die Schwerbehindertenvertretung nicht zu einem kollegialen Beschlussorgan. Denn der Stellvertreter wird zuständig allein für die ihm übertragenen Aufgaben. Jedoch sind die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung bei ihrer Aufgabenwahrnehmung zu wechselseitiger Abstimmung verpflichtet (Abs. 1 Satz 5). Der Gesetzgeber hat es für notwendig gehalten, diesen an sich selbstverständlichen Grundsatz entgegen der Kritik des Bundesrates an einer unnötigen Regulierung ausdrücklich festzuschreiben, um damit im betrieblichen Alltag aufgetretene Schwierigkeiten zu beseitigen (vgl. oben Rdnr. 10g).
Es ist die einzige zu findende Aussage zum Thema. Sie bezieht sich hier zwar auf den Fall, dass es > 100 Schwerbehinderte gibt. Doch es dürfte grundsätzlich auch auf andere Fälle der notwendigen Verhinderungsvertretung anwendbar sein.
Es gibt im SGB IX KEINEN dem § 25 BetrVG (Ersatzmitglieder) vergleichbaren Paragraphen. Es ist vielmehr im SGB IX ganz ausdrücklich geregelt, dass es sich bei der SchwbV um eine 1-Personen-Vertretung handelt und der Einsatz und auch ggf. die mögliche dauerhafte Aufgabenübertragung gem. § 95 Abs. 1 Satz 4 (Ausnahme) ändert hieran nichts. Das bedeutet auch, dass nur die VPSchwb die "Aktivierung" des Stelli regelt. Es bedeutet, sie (VPSchwb) muss die Verhinderung feststellen.
Gleiches gilt für die GSchwbV. Also, weder BR noch GSchwbV können entscheiden ob die VPSchwb verhindert ist und dann den Stelli aktivieren.