Umgang mit uneinsichtiger Stellvertretung ??? (Stellvertreter/in)

Marion, NRW, Friday, 06.05.2011, 19:15 (vor 4777 Tagen)

Hallo Zusammen !!!

Ich suche mal wieder um Rat, vielleicht hat jemand einen TIP für die Praxis im Umgang mit Stelli >>>

1. Stelli nicht im Hause
2. Stelli weigert sich vernünftiges Gespräch zur Heranziehung zu führen

Stelli hat andere Vorstellungen von der Durchsetzung der SBV Rechte und verlangt. BR läd nicht zu Sitzungen bzw. nur begrenzt, zu spät und mit teilweise für mich unverständlichen Tagesordnungspunkten. Stelli 2 hat keine Einsicht. Habe mehrfach schriftlich Mediator vom LVR angeboten, weil ich dachte, so die Mißverständnisse klären zu können doch Stelli 2 lehnt das ab. Stelli 2 meint, für die Hinzuziehung benötige sie nur wieder den Mailzugang zu den SBV Mails und gut ist. Weiter benachrichtigt oder spricht Stelli 2 sich nicht mit mir ab, zu welchen Zeiten sie im Hause ist. Wie um Gottes WILLEN kann ich dem Verhalten denn nur beikommen >>> Ich schaffe die vielen Stunden der ganzen Sitzungen schon nicht mehr, klappe bald zusammen und kann mich um die wirkliche Aufgabe, nähmlich die SB-Menschen, viel zu wenig kümmern. Nicht nur, dass ich zur Zeit von allen Gremien an der Ausübung meines Mandates gehindert bin und dazu schon einen RA einschalten mußte, der jetzt die Dinge in die Hand nimmt, nein, jetzt habe ich den eigenen Stelli im Rücken.
In 2 Wochen haben wir eine Betriebsversammlung und wenn Stelli 1 nicht da ist und Stelli 2 sich so verhält, wie soll ich mich denn verhalten, wenn die AN und SB-Menschen fragen warum die beiden Personen nicht anwesend sind oder vielleicht sagt Stelli 2 etwas um mich dort bloß zu stellen. Was soll ich Eurer Meinung nach tun >>> Soll ich den Termin für die SBV-Vorstellung absagen>>>

Ich würde mich über Meinungen jeglicher Art sehr freuen.

Vielen Dank vorab !!!

--
Fragezeichen

Umgang mit uneinsichtiger Stellvertretung ???

hackenberger, Friday, 06.05.2011, 19:53 (vor 4777 Tagen) @ Marion

Hallo Marion,

mein Tipp. Vielleicht einmal alles etwas ruhiger angehen. Nicht alles gleich am Anfang schaffen wollen. Man muss auch nicht alle Stelli einsetzen. Wenn man alles etwas ruhiger/ langsamer angeht und nicht gleich alles zu Beginn schaffen möchte, kommt man bei 8 Betroffenen ganz bestimmt auch mit der max. Heranziehung des 1. Stelli aus. Viele SchwbV mit mehr Betroffenen haben gar keine Stelli und es geht auch ohne dass es zu Nachteilen für Betroffene kommt.

Man kann sich z.B. auch bei Urlaub oder Krankheit ausdrücklich als Nichtverhindert erklären und sein Mandat wahrnehmen. Man muss auch nicht bei Verhinderung einen Stelli aktivieren. Es könnt nur dann ggf. "ungeschickt" werden, wenn durch die Nichtaktivierung bei Verhinderung es zu belegbaren Nachteilen für Betroffene kommt.

Vielleicht muss man als VPSchwb auch einmal sagen, das ist ein Termin den ich wahrnehmen könnte/dürfte aber nicht unbedingt muss. Es sollten dadurch nur keine Nachteile für Betroffene entstehen.

Es hilft doch letztlich keinem, wenn man am Ende ALLE gegen sich hat. Diese Nerven und das dann erforderliche Durchhaltevermögen (Dickes Fell) haben nur die wenigsten.

Hier noch eine Aussage zum Thema "Einsatz des Stelli".

§ 94 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz
..das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt.

§ 94 Rn 27 SGB IX
Das stellvertretende Mitglied vertritt nach Abs. 1 Satz 1 die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben. Es ist also nicht zur Unterstützung oder zur gemeinsamen Tätigkeit mit der Vertrauensperson vorgesehen, sondern nur zur Vertretung im Verhinderungsfall.


§ 95 Rn 30 SGB IX (Knittelkommentar)
Ob und zu welchen Aufgaben die Vertrauensperson einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin heranzieht, ist ihr überlassen. Allerdings darf die Heranziehung nicht willkürlich sein; sie muss vielmehr zur Bewältigung der Aufgaben erforderlich sein (Neumann [Hrsg.] HB-SGB IX / Düwell § 20 Rdnr. 70; Düwell BB 2002, 2570 [2573]). Die Vertrauensperson kann die übertragenen Aufgaben auch jederzeit wieder entziehen oder einschränken. Grundsätzlich bedarf es hierfür keiner Begründung. Ist eine Heranziehung erforderlich, darf die Vertrauensperson diese jedoch nicht aus unsachlichen Gründen rückgängig machen (LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 11). Die Schwerbehindertenvertretung muss dem Arbeitgeber bzw. Dienststellenleiter aber den jeweiligen Umfang der übertragenen Aufgaben und deren Änderung mitteilen (GK-SGB IX / Christians Rdnr. 65).

Rn 31
Die Vertrauenspersonen ist nicht frei in der Auswahl des stellvertretenden Mitglieds, welches sie zu bestimmten Aufgaben heranziehen will. Vielmehr schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass sich die Heranziehung nach der Stimmenzahl bei der Wahl in die Schwerbehindertenvertretung zu richten hat.

Rn 32
Durch die Heranziehung eines stellvertretenden Mitgliedes wird die Schwerbehindertenvertretung nicht zu einem kollegialen Beschlussorgan. Denn der Stellvertreter wird zuständig allein für die ihm übertragenen Aufgaben. Jedoch sind die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung bei ihrer Aufgabenwahrnehmung zu wechselseitiger Abstimmung verpflichtet (Abs. 1 Satz 5). Der Gesetzgeber hat es für notwendig gehalten, diesen an sich selbstverständlichen Grundsatz entgegen der Kritik des Bundesrates an einer „unnötigen Regulierung” ausdrücklich festzuschreiben, um damit „im betrieblichen Alltag aufgetretene Schwierigkeiten” zu beseitigen (vgl. oben Rdnr. 10g).

Es ist die einzige zu findende Aussage zum Thema. Sie bezieht sich hier zwar auf den Fall, dass es > 100 Schwerbehinderte gibt. Doch es dürfte grundsätzlich auch auf andere Fälle der notwendigen Verhinderungsvertretung anwendbar sein.

Es gibt im SGB IX KEINEN dem § 25 BetrVG (Ersatzmitglieder) vergleichbaren Paragraphen. Es ist vielmehr im SGB IX ganz ausdrücklich geregelt, dass es sich bei der SchwbV um eine 1-Personen-Vertretung handelt und der Einsatz und auch ggf. die mögliche dauerhafte Aufgabenübertragung gem. § 95 Abs. 1 Satz 4 (Ausnahme) ändert hieran nichts. Das bedeutet auch, dass nur die VPSchwb die "Aktivierung" des Stelli regelt. Es bedeutet, sie (VPSchwb) muss die Verhinderung feststellen.

Gleiches gilt für die GSchwbV. Also, weder BR noch GSchwbV können entscheiden ob die VPSchwb verhindert ist und dann den Stelli aktivieren.

Umgang mit uneinsichtiger Stellvertretung ???

Pia, Sunday, 08.05.2011, 13:45 (vor 4775 Tagen) @ hackenberger

Hallo Marion,

die SBV ist nicht weisungsgebunden, also auch die Stellvertretung nicht. Du willst deinem Stelli scheinbar deine Vorstellungen aufdrücken, das wird aber so nicht gehen. Wenn du tatsächlich verhindert bist entscheidet der Stelli ganz allein wie er es macht.

Bernhard hat einen guten Tipp gegeben der viel Ärger ersparen kann.

Wenn du zur Betriebsversammlung nicht anwesend bist, was macht das schon.

Viele Grüße

Pia

RSS-Feed dieser Diskussion