Stellvertretung und Heranziehung des Stellvertreters (Stellvertreter/in)

jp, Bayern, Sunday, 11.09.2011, 22:17 (vor 4625 Tagen)

Stellvertretung und Heranziehung des Stellvertreters

Bisher hatten wir nur Schwerbehindertenvertrauensperson und einen Stellvertreter.
Bei der letzten Wahl 2010 wählten wir drei Stellvertreter um Urlaub, Krankheiten etc. besser überbrücken zu können,
da wir ca. 150 SBM an unserem Standort haben.

Kürzlich trat auch der Fall ein, dass SVP und 1. Stelli krank waren
(ein typischer Fall der Vertretung).
So wurde der 2. Stelli auch zur BR-Sitzung eingeladen.
Aber in der BR-Sitzung wurde dem 2. Stelli vom BR-Vorsitzenden gesagt,
dass er zu Unrecht in der BR-Sitzung wäre.

Aussage BR-Vorsitz:
„Nach SGB IX, § 94 ist nur von SVP und Stelli die Rede.
Der 2. Und 3. Stelli würden nur in den Einsatz kommen,
wenn SVP oder 1. Stelli ausscheidet“.
„Nach SGB IX, § 95 kann bei > 100 SBM nur der 1. Stelli herangezogen werden.“

Meines Erachtens geht es beim § 95 aber um eine „zusätzliche Heranziehung“ und nicht um eine „Vertretung“.
Die Vertretungsregelung besagt für mich,
dass wenn jemand verhindert (Urlaub, Krankheit …) ist,
der nächste Stelli nachrückt.

Habe ich Recht mit meiner Annahme>:-)
Steht dies irgendwo deutlicher beschrieben>:-)
Kann mir jemand stichhaltige Argumente liefern> :-)

--
jp


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion