Ende der Amtszeit in Freistellungsphase (Stellvertreter/in)

hackenberger, Tuesday, 25.10.2011, 19:39 (vor 4580 Tagen) @ Peter

Hallo Peter,

JA! Stelli scheidet erst einmal aus und fängt dann ggf. wieder neu an. Hier gilt das Prinzip der "juristischen Sekunde". Für diese "juristischen Sekunde" scheidet er aus um dann ggf. neu anzufangen.

Weiter, der AG MUSS dann da er ja eine freie Stelle hat den § 81 Abs. 1 SGB IX beachten.

Also, mit Beginn der Freistellungsphase ist das Mandat weg.

Folgender Hinweis noch den ich im [link=http://www.ihre-vorsorge.de/drv-forum.html>tx_mmforum_pi1%5Baction%5D=list_post&tx_mmforum_pi1%5Btid%5D=10757]Web gefunden habe. Quelle der Aussage ist die DRV[/link], sollte daher also stimming sein.

Arbeit während Freistellungsphase ATZ
Bis zur Geringfügigkeitsgrenze kann grdsl. noch gearbeitet werden. Dies sind aber nur maximal bis zu 400,- Euro im Monat. Ein Überschreiten führt zu einem ruhen, wie es im ATZ-Gesetz geregelt ist.

Eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ist nicht möglich, dann keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegen würde sondern die beiden Beschäftigungen zu einem einheitlichen Arbeitsverhältnis verschmelzen. Darüber hinaus wäre somit auch die Arbeitszeit nicht auf die Hälfte reduziert, so dass gar keine Altersteilzeit mehr vorliegen würde.

Ab wann die freiwerdende Stelle zu besetzen ist, ist eine Frage, die für uns als Rentenversicherungsträger keine Rolle spielt, da hiervon lediglich die Förderung durch die Agentur für Arbeit abhängt. Diese Frage dürfte Ihnen eigentlich egal sein, sondern müsste vielmehr im Interesse des Arbeitgebers liegen und wäre somit auch von diesem bei der Agentur für Arbeit abzuklären.

Also ginge ein 400,- € Job nur bei einem anderen AG.


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