Wegfall der Schwerbehinderung - ab wann? (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 26.01.2012, 17:54 (vor 4485 Tagen) @ Amor

Hallo Amor,

hier Auszüge aus dem Knittelkommentar

§ 116 SGB IX Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.


§ 125 SGB IX

Rn 50
Verliert ein schwerbehinderter Mensch diese Eigenschaft im Verlauf des Urlaubsjahres gem. § 116 SGB IX, geht der Anspruch auf Zusatzurlaub insgesamt unter (vgl. LAG Niedersachsen Urteil vom 25. März 1998 – 15 Sa 1660/97 = LAGE § 47 SchwbG Nr. 4 = DB 1998, 1292 [Ls] m. w. N.; Hauck / Noftz / Masuch Rdnr. 6; LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 9; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 11; a. A. Dörner DB 1995, 1174 [1177 f.]; Cramer SchwbG § 47 Rdnr. 5). Allerdings ist § 116 Abs. 1 Halbs. 2 SGB IX zu beachten: Während der Nachfrist von drei Monaten besteht auch der Anspruch auf Zusatzurlaub.

Rn 51
Damit kann der – anteilige – Anspruch auf Zusatzurlaub noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats, in welchem die Feststellung über den Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft bestandskräftig wurde, geltend gemacht werden.

Beispiel:
Mit einem am 9. Juli zugestellten Bescheid wird festgestellt, dass die Schwerbehinderteneigenschaft durch Verringerung des GdB unter 50 entfallen ist. Nach ausbleibendem Widerspruch wird der Bescheid mit Ablauf des 9. August bestandskräftig. Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen sind bis zum 30. November anwendbar.

Rn 52
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zusatzurlaub beträgt somit 11/12 von 5 Tagen, aufzurunden auf volle 5 Tage. Er muss allerdings so rechtzeitig geltendgemacht werden, dass der Arbeitgeber ihn vor dem 30. November erfüllen kann (vgl. oben Rdnr. 38).

Ebenso [link=http://www.nomos-shop.de/Dau-D%c3%bcwell-Joussen-Sozialgesetzbuch-IX/productview.aspx>product=12323&toc=71]Düwell in LPK-SGB IX, 3. Auflage, § 125 Rn 19[/link].


Achtung: Bitte diese Regelung aber nicht verwechseln mit der entgegengesetzten Regelung bei Ausscheiden aus dem Betrieb wegen Rente im 2. Halbjahr. Denn in diesem Sonderfall wird ausnahmsweise nicht gezwölftelt, so dass der volle Zusatzurlaub zusteht.


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