Zusatzurlaub nach Kündigung (Zusatzurlaub)

hackenberger, Thursday, 09.02.2012, 14:39 (vor 4482 Tagen) @ Koste

Hallo Koste,

es gibt doch betreffend der 5 Tage Zusatzurlaub gar kein Problem. Es greift zwa bei Wegfall der Schwerbehinderteneingenschaft die Zwölftelregelung doch die schadet hier im Ergebnis nicht!

Denn!!

§ 125 Abs. 2 Satz 2 SGB IX
(Satz 2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Der Koll. hat hier also Anspruch auf 11/12 von 5 Tagen = 4,583333 Tage
= lt. § 125 Abs. 2 Satz 2 SGB IX also 5 Tage.

Wichtig, das Ganze ohne Widerspruch. Denn Ablauf der Heilungsbewährung 31.08.2012 nachwirkender Schutz gem. § 116 SGB IX "Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen"
= 3 Kalendermonate somit Endet der Anspruch am 30.11.2012. Damit ergeben sich dann die 11 Monate = 11/12tel von 5 Tagen.

Zusätzlicher grundsätzlicher Hinweis:

Beim Zusatzurlaub (auch ein gesetzlicher Urlaubsanspruch) gelten sowohl der Regelungen des SGB IX § 125 und ggf. § 116 SGB IX wie aber auch die Grundsätze und die Regelungen des Bundesurlaubsgesetz.

Kündigt/ beendet man das Beschäftigungsverhältnis in der 2 Jahreshälfte so hat man Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub § 5 Abs 1 Satz c Bundesurulaubsgesetz. Also aus diesem Grunde erfolgt keine 12telung. Betreffend des zusätzlichen tariflichen (Mehr)Urlaub kann es im TV andere Regelungen geben.

Man hat dann aber beim neuen AG keinen Anspruch mehr § 6 Bundesurulaubsgesetz.

Das sind hier (in diesem Fall) zwei Rechte welche zu beachten sind. Einmal Wegfall der Eigenschaft, § 116 SGB IX, und Kündugung 2 Jahreshälfte, Bundesurlaubsgesetz.

Hier Auszüge von Webseitenbeiträgen zum Thema:

Geltung der allgemeinen Urlaubsgrundsätze: Ansonsten gelten die allgemeinen Urlaubsgrundsätze, d.h. der Zusatzurlaub folgt dem Grundurlaub hinsichtlich seines Entstehens (z. B. Wartezeit/Teilurlaub bei nicht voll erfülltem Urlaubsjahr; Urlaubsjahr = Kalenderjahr), der Gewährung (z. B. bei Lehrern in der unterrichtsfreien Zeit), seines Erlöschens und des Abgeltungsanspruchs nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vom 23.03.2010 – 9 AZR 128/09).

Die wichtigsten allgemeinen Urlaubsgrundsätze: Der Arbeitnehmer erhält den Anspruch auf den vollen gesetzlich vorgeschriebenen Erholungsurlaub erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§4 Bundesurlaubsgesetz/BUrlG = 6-monatige Wartezeit). Beginnt das Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, kann der Arbeitnehmer die erforderliche Wartezeit nicht mehr erfüllen. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Teilurlaub zu (§ 5 Abs. 1a – c BUrlG). Dies bedeutet 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses. In den Folgejahren entsteht der gesetzliche Erholungsurlaub dann jeweils am Jahresanfang. Ein bereits entstandener Anspruch auf Vollurlaub wird gesetzlich dann zu einem Teilurlaub verringert, wenn der Beschäftigte innerhalb der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch in diesem Fall des Teilurlaubs wird gezwölftelt.

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderung während des gesamten Kalenderjahres anerkannt ist, gelten diese allgemeinen Grundsätze zum Teilurlaub ebenso für den Zusatzurlaub. Zwei Beispiele: 1.) Der schwerbehinderte Mensch tritt am 01.10. in den Betrieb ein. 2.) Er scheidet am 31.03. aus dem Betrieb aus. In beiden Fällen erwirbt er – vorbehaltlich einer günstigeren tariflichen Regelung (vgl. §13 Abs.1 BUrlG) – nur einen anteiligen Grundurlaub. Auch der diesem Grundurlaub hinzuzurechnende Zusatzurlaub steht dann nur anteilig zu. Eine Besonderheit gilt insoweit wiederum für diejenigen schwerbehinderten Menschen, deren Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht. Ihr ohnehin bereits gezwölftelter Zusatzurlaub (siehe oben) darf nicht noch einmal nach den allgemeinen Regeln des § 5 BUrlG gemindert werden, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis, z.B. wegen Ausscheidens in der ersten Jahreshälfte, nicht das ganze Kalenderjahr über besteht (§125 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

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Zusatzurlaubsanspruch bei Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft: Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht, solange die Schwerbehinderteneigenschaft fortdauert. Bei einer Herabstufung auf einen GdB von weniger als 50 besteht Anspruch auf Zusatzurlaub auf jeden Fall bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides, mit dem die Verringerung festgestellt wurde (§116 Abs. 1 SGB IX).

Beendigung des Arbeitsverhältnisses/ Abgeltung des Zusatzurlaubs: Kann der gesetzliche Zusatzurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist er finanziell abzugelten (§7 Abs. 4 BUrlG). Das gilt auch dann, wenn der Zusatzurlaub – ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub – bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht gewährt werden konnte, weil der schwerbehinderte Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war (BAG vom 23.03.2010 – 9 AZR 128/09).

Quelle!

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Wird das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte beendet, so wird der Zusatzurlaub wie der Jahresurlaub gezwölftelt, während bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der volle Urlaubsanspruch auch auf den Zusatzurlaub besteht.

Verliert der schwerbehinderte Arbeitnehmer seinen Schwerbehindertenstatus durch die Herabstufung seines GdB auf weniger als 50, so besteht sein Anspruch auf Zusatzurlaub noch weiter während einer mindestens dreimonatigen Schutzfrist (SGB IX § 116). Auch hier gilt wieder das Datum des Herabsetzungsbescheides.

Quelle!


Fazit: betreffend der Anspruches auf Zusatzurlaub stets beides beachten und auch auf die ggf. zutreffenden Unterschiede bei Ausscheiden und/oder Verlust der Eigenschaft/Staus "Schwerbehindert"

Wichtig:
Hier erkennt ihr, dass man als SchwbV nicht nur das SGB IX kennen und beachten soll, sondern auch das jeweilige anzuwendende allgemeine Arbeitsrecht und Tarifrecht (TV). Aus diesem Grunde, und weil man ja in den Gremien des BR/PR/MAV ein Rederecht zu allen Punkten hat, hat man als SchwbV auch den Anspruch auf Grundschulungen in dem Arbeitsrecht.


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