Vorgesetzte bzw. Personalabteilung (Versammlung)

hackenberger, Thursday, 06.09.2012, 20:43 (vor 4271 Tagen) @ sedov

Hallo sedov,

» P.S.: ...und bitte nicht zu sehr schimpfen....;-)
Wer schimpft denn hier> ;-)

Also die Antwort ist ganz einfach und kurz!
Sie lauetet: NEIN!

Jeder Schwerbehinderte hat das Recht der Teilnahme, vergleichweise wie jeder AN bei der Betriebsversammlung auch das Teilnahmerecht hat. Auch unangenehme Fragen sind kein Grund die Teilnahme zu verweigern.

An der Versammlung haben alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, die nach § 94 Abs. 2 SGB IX wahlberechtigt sind, ein Teilnahmerecht. Sie müssen zur Versammlung eingeladen werden.

Einzig, wenn sich in der Sitzung jemand daneben, also rechtwidrig verhält und dadurch ein ordnungsgemäßer Ablauf nicht mehr möglich ist, kann die Leitung von ihrem Hausrecht gebrauch machen.

Doch wie erwänht auch kritische Fragen und berechtiget Vorwürfe sind erlaubt und kein Grund, das Hausrecht auszüben.

Aber man kann ohne Namensnennung Themen besprechen und auch auf Rechtslagen hinweisen.


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