Schweigepflicht - bzw. Betroffene in Abwesenheit vorführen (Versammlung)

hackenberger, Monday, 17.12.2012, 18:44 (vor 4169 Tagen) @ Buddy33

Hallo,

» Ist es im Sinne des Gesetzes, einen Stellvertreter der erkrankt war (2
» Monate nach einer schweren Operation auf Grund seiner Grunderkrankung)in
» der Jahresversammlung vor versammelter Mannschaft (Personalabteilung, PR
» und auch behinderten Kollegen)in seiner Abwesenheit vorzuführen>
Nein, dass ist keine Art und kann ggf je nach dem was und wie gelaufen ist rechtswidrig sein.

» So ist es bei uns geschehen und ich weiß nicht ob ich das als
» Stellvertreterin so vertreten kann oder sogar darf.
Sofern man selbst betroffen ist, darf man selbstverständlich als Betroffener handeln.

» Grund für diese Aussagen sind Einführung eines NICHT gewählten
» schwerbehinderten Kollegen, der die SBV demnächst unterstützen soll (in
» meinen Augen auch nicht korrekt. Der eigentliche Grund ist allerdings, dass
» sich der Hauptamtliche völlig übernimmt, eine Aufgabe nach der anderen
» angeht und somit sehr viele Kollegen unter Druck setzt und eigentlich seine
» eigene Gesundheit das Problem ist. "Kapazitätsgründe" (eigentlich meinte er
» sich selbst, aber es ist wohl einfacher den Stellvertreter zu benennen der
» "häufige Krankheitsausfälle" hat.
Bei einer Anzahl von > 200 Schwbs, kann es durchaus angehen, entweder das Sekretariat des BR mit in Anspruch zu nehmen § 96 Abs. 9 SGB IX. Der AG kann aber auch der SchwbV eigenes Personal bereitstellen.

Dieses darf dann aber nur Sekretariatsaufgaben wahrnehmen. Diese können/dürfen keine Aufgaben der SchwbV gem. SGB IX § 95 usw wahrnehmen. Das dürfen nur die Gewählten.

» Kann man dagegen vorgehen, evtl. der STV selber> Verleumdung oder
» ähnliches>
Ja, die Gesetzeslage darf jeder in Anspruch nehmen. Also ggf Zivilklagen.

» Den AG scheint das nicht zu interessieren, dass es ein Gesetz gibt was die
» Wahl SBV angeht und hat diesem "Nichtgewählten" als Unterstützung
» zugestimmt.
Sekretariat, siehe oben.

» D.h. er wird Einsicht in die Akten bekommen
Das darf er im Rahmen von Sek-Aufgaben.

» zu BEM, Vorstellungsgesprächen und auch Beratungstermine wahrnehmen.
Darf er nicht, dass sich Aufgaben der gewählten SchwbV.

» Zu Beginn der neuen Amtszeit (2010) wurde schon einmal von dem
» Hauptamtlichen groß und breit über die Befindlichkeiten des Stellvertreters
» im Haus kommuniziert hinter dem Rücken des STV.
Da sollte man klärende Gespräche führen und ggf auf die Rechtslage und mögliche Folgen hinweisen.

PS: Mit Anrede und Schlussfloskel lesen sich Beiträge viel schöner.


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