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hackenberger, Tuesday, 09.04.2013, 15:11 (vor 4059 Tagen) @ Charly

Hallo Charly,

es ist ganz einfach nur der Text bzw. ein Auszug aus dem Gesetzt, dem SGB IX § 80 Abs. 2


(2) 1 Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. 2 Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen. 3 Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.

Hinweis:
Der Gesetzgeber besagt hier im Gesetz, der AG muss eine Aufstellung fertigen welche er der Agentur für Arbeit übermitteln muss und in Kopie an die SchwbV und BR/PR


Fazit: Wenn Du meinst hier hätte der Gesetzgeber einen Fehler gemacht, könntest Du dich an diesen wenden.


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