Aussteuerung (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 08.05.2013, 13:49 (vor 4024 Tagen) @ heino

Hallo Heino,

» Dazu will der AG bei der Krankenkasse anfragen, welche Ausfallzeiten mit
» welcher Krankheit in der letzten Zeit aufgetreten ist. (Von wegen
» Blockfrist von 3 Jahren).

Das ist eine Frage, welche Du der Krankenkassen stellen solltest. Denn diese soll hier ja angefragt werden und Auskünfte erteilen.

Aber ja, die KK darf keine Diagnosen nennen.

Weiter hier auch wichtig, sollte die KK unerlaubte Auskünfte geben, ist dieses keine Angelegenheit der SchwbV und/oder BR. Das wäre dann rein eine Sache der Betroffenen. Diese könnten dann ggf klagen.

Auch ist das Thema "Aussteuerung" ein allgemeins Thema, also grundsätzlich kein besonders Thema der SchwbV. Denn das Gesetz (Entgeltforzahlung) macht hier keine Unterschiede zwischen Behinderten/Schwerbehinderten und Nichtbehinderten. Also somit KEINE besondere Betroffenheit der Schwerbhinderten bei der Frage "Aussteuerung". Damit wäre DIESES auch kein Thema des § 95 Abs. 2 SGB IX.


Doch hier stellen sich ganz andere Fragen, wozu Du keine Aussagen gemacht hast.

Hat der AG ein BEM angeboten>
Wurde ein BEM durchgeführt>
Könnte ein BEM ein positives Ergebnis bringen>

Hinweis: Der AG MUSS ein BEM anbieten sofern die Fristen/Zeiten der AU innerhalb von 12 Monaten erfüllt sind. Dieses ggf. auch dann, wenn der AN noch AU ist. Man kann nur bei weiterbestehenden AU, dann die Durchführung eines BEM aussetzen bis es gesundheitlich durchführbar ist. Also ein Arzt sagt, nun könnte es durchgeführt werden, es bestehen keine gesundheitlichen Bedenken dagegen.

Wichtig auch, es ist darauf zu achten, dass der gesetzliche Urlaub, also der urlaub laut Bundesurlaubsgesetz und SGB IX § 125 nicht mehr verfällt.

Es ist jedoch hier diese Einschränkung auch zu beachten:
Das BAG geht nunmehr davon aus, dass der Urlaubsanspruch spätestens nach 15 Monaten seit dem Ende des Kalenderjahres verfällt. Ich bin selber gespannt, wie das BAG das rechtsdogmatisch begründen wird – es liegt bisher nur die Pressemitteilung vor. Nachdem der EuGH eine tarifliche Klausel, die eine derartige 15-monatige Verfallfrist vorsah, nicht beanstandet hat, will das BAG dies jetzt offenbar auch auf gesetzliche Ansprüche anwenden. Entsprechendes gilt natürlich auch dann bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit ohne Rentenbezug.

BAG, Urt. v. 07.08.2012 – 9 AZR 353/10


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