Schutzschirmverfahren / Insolvenz (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo,
wieso gibt es keine KSchwbV> Schon einmal den § 97 SGB IX gelesen>
Weiter, der AG muss § 95 Abs 2 SGB IX beachten. Also bei Betroffenheit bzw besonderer Betroffenheit die SchwbV vollumfänglich und frühzeitig infirmieren.
Weiter ist hier ja wohl auch § 84 Abs 1 SGB IX betroffen und muss beachtet werden. Hier sollte auch der BR sein Beteiligungsrecht einfordern. Denn der ist im § 84 Abs 1 SGB IX ja auch Beteiligter.
Verstöße gegen beide §§ sind Bußgeld bewährt und man kann Beschlußverfahren einleiten.
Doch die erste Frage von mir ist hier mal wichtig!