Schutzschirmverfahren / Insolvenz (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Thursday, 22.08.2013, 15:18 (vor 3903 Tagen) @ marvinsportkatze

Hallo,

wieso gibt es keine KSchwbV> Schon einmal den § 97 SGB IX gelesen>

Weiter, der AG muss § 95 Abs 2 SGB IX beachten. Also bei Betroffenheit bzw besonderer Betroffenheit die SchwbV vollumfänglich und frühzeitig infirmieren.

Weiter ist hier ja wohl auch § 84 Abs 1 SGB IX betroffen und muss beachtet werden. Hier sollte auch der BR sein Beteiligungsrecht einfordern. Denn der ist im § 84 Abs 1 SGB IX ja auch Beteiligter.

Verstöße gegen beide §§ sind Bußgeld bewährt und man kann Beschlußverfahren einleiten.

Doch die erste Frage von mir ist hier mal wichtig!


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