Altersermäßgung schlägt Schwerbehindertenermäßigung ? (Beamten) (Allgemeines)

silberheim, Friday, 23.08.2013, 08:24 (vor 3903 Tagen)

Hallo,

wir haben einen Beamten, welcher mit 60% schwerbehindert ist. Nun hat er die Altergrenze von 55 erreicht und war verwundert, dass sich seine Arbeitszeit nicht verkürzt hat. Auf Nachfrage wurde geantwortet ( auch von der SBV im Hause), dass die Alterermäßigung nicht kummuliert würde. Somit hat er nun nicht mehr 70 Minuten weniger in der Woche als ein vergleichbarer nicht behinderter Beamter. Ab der 60 Jahre Grenze würde er dann nur noch 39 Stunden machen müssen, dann wäre gäbe es also gar keinen Unterschied mehr zwischen SB und nicht SB ! Ich habe schon versucht im Netz irgend etwas zu finden, aber leider erfolglos. Aber es kann doch nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass auf einmal die SB weniger oder gar nicht mehr zum tragen kommt >>

hier die Norm aus der die Berechnung abgeleitet wird.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden. Sie verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden.

Abweichend von Satz 1 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung durchschnittlich

1. 39 Stunden und 50 Minuten ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50,

2. 39 Stunden ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80.

Satz 3 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der zuständigen Dienstbehörde der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Absätze 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend festgestellt, so ist abweichend von Satz 4 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt zu reduzieren, längstens jedoch fünf Wochen rückwirkend zu dem Tag, an dem der Dienststelle der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Soweit es auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen

MFG

Silberheim


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