Beteiligungsrecht SBV bei Dienstzeitvereinbarung (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 07.10.2013, 22:16 (vor 3860 Tagen) @ Nedo

Hallo,

Du liegst mit Deiner Meinung nicht falsch. Nur beim Gesetz und dem §§ hast Dundich etwas vertan. Es ist der § 95 Abs 4 SGB IX.

Hier ergeben sich die Rechte der SchwbV wegen der besonderen Betroffenheit der Gruppe der Schwerbehinderten gem § 95 Abs 2 iV mit § 81 Abs 4 SGB IX.


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