Beteiligungsrecht SBV bei Dienstzeitvereinbarung (Allgemeines)
Hallo,
Du liegst mit Deiner Meinung nicht falsch. Nur beim Gesetz und dem §§ hast Dundich etwas vertan. Es ist der § 95 Abs 4 SGB IX.
Hier ergeben sich die Rechte der SchwbV wegen der besonderen Betroffenheit der Gruppe der Schwerbehinderten gem § 95 Abs 2 iV mit § 81 Abs 4 SGB IX.