Freistellung zeitlich im DP (Freistellung)

hackenberger, Sunday, 13.10.2013, 11:19 (vor 3854 Tagen) @ drkmin

Hallo,

das Thema hattest Du doch schon am [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=15701]22.02.13[/link] hier eingestellt und bekamst die Antwort. Es gibt hier keine neue Rechtslage. Weiter findest Du Antworten dazu unter A-Z "Freistellung und Abmeldung".

Weiter ist der § 95 Abs 4 (Recht der Teilnahme an ALLEN Gremiensitzungen, also BR Sitzung und den Ausschüssen und Arbeitsgruppen des BR) und § 96 SGB IX (Rechte) ganz eindeutig.

Auch gelten die bekannten Grundsätze, die SchwbV ist im Mandat Weisungsfrei und Mandstsarbeit hat Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Arbeit.

Letztlich, das Verhalten des Abteilers kann man als strafbaren Versuch der Mandatsbehinderung auslegen.

Auch der BASchwb § 98 ist hier in der Pflicht, denn er MUSS dafür Sorge tragen, dass der AG seinen Pflichten auch aus § 96 SGB IX nachkommt, also die unbehinderte Mandatswahrnahme.

Aber es gilt auch, man muss sich seiner Rechte bewusst sein und nehmen. Es ist leider auch bekannt, dass es nicht immer einfach ist.

Bitte doch auch Dein Profil vervollständigen.


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