Bei uns kein BEM... (BEM)

hackenberger, Wednesday, 06.11.2013, 14:13 (vor 3831 Tagen) @ wirth-mi

Hallo,

Du musst hier unterscheiden zwischen der Pflicht des AG aus § 84 Abs 2 SGB IX ein betrieblisches Eingliederungsmanagement anzubieten, dass kann dann das bekannte BEM (stufenweiser Wiedereinstieg) sein, es kann aber auch etwas anderes sein oder ggf verständigen sich AN und AG es bedarf nichts weiteres und dem Abschuss einer betrieblichen Vereinbarung dazu.

Das Anbieten muss er, eine Regelung dazu ist sinnvoll. Der BR/PR könnte hier auch den Abschluss einer Regelung erzwingen. Denn es betrifft die erzwingbare Mitbestimmung betreffend des Arbeits- und Gesundheitsschutz. Nur einen bestimmten Inhalt kann man nicht erzwingen, dieses ist Verhandlungssache.

Die SchwbV kann nur die Umsetzung des § 84 Abs 2 SGB IX bei Schwbs verlangen, da hat sie wie der BR/PR ein Initiativrecht bei ihrem Klientel. Sonst kann sie nur BR/PR und AG versuchen zu überzeugen eine Regelung abzuschließen. Denn eine Regelung ist sinnvoll, damit im Grundsatz jeder gleich behandelt wird.

Unter A-Z findesr Du vieles zum BEM und wenn du in google § 82 SGB IX oder BEM eingibst auch. Aber auch hier!


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