Wählerverzeichnis (komplett) (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 06.11.2013, 20:17 (vor 3831 Tagen) @ Fugur

Hallo,

das Thema Datenschutz greift beim WV nicht, genau wie beim BR. Denn auch der WV ist wie der BR kein Dritter im Sinne des Datenschutzgesetzes.

SchwbWO § 11 Schriftliche Stimmabgabe

(1) Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet den Wahlberechtigten, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, auf deren Verlangen

1.  das Wahlausschreiben,
2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3. eine vorgedruckte Erklärung, die der Wähler oder die Wählerin abgibt,
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt.

In der Erklärung nach Nummer 3 versichert der Wähler oder die Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand, dass er oder sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 durch eine andere Person hat kennzeichnen lassen. Der Wahlvorstand soll zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 ein Merkblatt über die schriftliche Stimmabgabe übersenden oder übergeben. Er vermerkt die Übergabe oder Übersendung der Unterlagen in der Liste der Wahlberechtigten.

Aus diesem ergibt es sich ganz eindeutig, dass dem WV zur Wahrnehmung seiner Pflicht die Adressen ausgehändigt werden müssen!

Denn nur dann kann der WV im Rahmen seiner Aufgabe handeln.

Die Verweigerung, stellt den Sachverhalt der groben vorsätzlichen Behinderung der Wahl als auch des Wahlvorstands dar.

Wenn der AG sich weiter weigert, soll der WV sofort einen Beschluss fassen einen Anwalt zu beauftragen im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung via ArbG dem AG aufzugeben dem WV die erforderliche Listen und Anschriften auszuhändigen. Weiter im Rahmen eines Beschlussverfahren dem AG für jede weitere Behinderung ein deutliches Ordnungsgeld anzudrohen.

Auch den BASchwb hier auffordern zu handeln. Denn er vertritt ja hier den AG.

Redet nochmals mit dem AG und BASchwb sein Handel zu ändern um die oa Schritte zu vermeiden.

Vergleiche zur Aufstellung eines Wählerverzeichnisses
sowie grundlegend zum Datenschutz den Eilbeschluß
VG Aachen vom 30.03.2012, 16 L 92/12.PVL

"Der Arbeitgeber ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl vielmehr nur zur Unterstützung des WV eingebunden; eine irgendwie geartete Kontrollfunktion kommt ihm gegenüber dem Wahlvorstand... nicht zu."

Kontextlink:
www.integrationsaemter.de


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