Mitarbeit (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Monday, 16.12.2013, 10:30 (vor 3794 Tagen) @ Kgslsbv

Hallo,

der Anspruch aus § 81 Abs 4 SGB IX ist ein Induvidualanspruch des Arbeitnehmers. Er muss diesen einfordern und kann ihn ggf auch einklagen. Einklagen aber nur, wenn es dem AG zumutbar ist, diesen zu erfüllen. Was aber sehr weitgehend ist betreffend der Zumutbarkeiten in der Umsetzung für den AG ist. Ich sage immer, der AG muss alles zumutbare unternehmen, nur "backen" muss er keinen anderen Arbeitsplatz.

Hier wäre aber auch der BR/ PR gefordert. Er kann hier vieles erzwingen, denn es ist ein Thema des Arbeits und Gesundheitsschutzes.

Als SchwbV hier den BASchwb § 98 SGB IX in die Pflicht nehmen. Beide AG und BASchwb darauf hinweisen, dass ein Verstoß gegen das SGB IX stets auch ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG ist, mit all den möglichen Folgen für den AG.

Letztlich wäre sofern unter den welche hier handeln müssten Beamte sind zu prüfen ob mab gegen diese wegen Verstoß gegen ein Gesetz Diziplinarverfahren einleiten kann. Dieses Thema hatten wir hier mehrfach, man findet es mit der Suchfunktion.

Es wäre ggf auch einmal mit Fachleuten, zB Vdk, zu prüfen ob Erwerbsminderungsrente möglich und sinhvoll ist.


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