Die Rechte der SBV (Sitzung)

Heinrich, Wednesday, 11.06.2014, 15:20 (vor 3617 Tagen) @ Lillo

» SIE MEINEN, SIE KÖNNEN MEINE TÄTIGKEIT MITMACHEN… SIE KÖNNEN ALLES ALLEINE MACHEN!

Hallo Luzzu,

nein, das kann der Betriebsrat gerade nicht! Das sind Vorurteile aus dem letzten Jahrhundert, und die waren damals ebenso wie heute rechtlich haltlos. Und das elementare sozialrechtliche Basiswissen sollte wenigstens einem IGM-Funktionär geläufig sein.

Der BR irrt, wenn er pauschal meint, dass er die Amtstätigkeit der SBV "mitmachen" könne. Denn die SBV hat, von den Zustimmungsrechten des BR einmal abgesehen, weitergehendere Beteiligungsrechte wie etwa Informations- sowie Anhörungsrechte z.B. nach § 95 Abs. 2 SGB IX als der Betriebsrat. Und einem örtlichen Betriebsrat stehen solche sozialrechtlichen Befugnisse ja regelmäßig überhaupt nicht zu.

Der Betriebsrat hat nun mal nicht das gesetzliche Mandat, als Vertrauensperson zu handeln, denn er ist als Betriebsrat gewählt und nicht als SBV. Er hat definitiv nicht die viel weitreichenderen Befugnisse einer SBV und
kann diese auch nicht einfach so an sich reißen: Das wäre Amtsanmaßung! Und das sollte auch ein örtlicher Betriebsrat kapieren...

» DER AG MEINT, ICH HÄTTE KEINEN ANRECHT WEIL WIR EINEN BR HABEN
Nein! Der eigenständige gesetzliche Schulungsanspruch der SBV hängt natürlich nicht davon ab, ob es einen Betriebsrat gibt oder nicht. Das ist eine völlig aus der Luft gegriffene und sozialrechtlich haltlose These des Arbeitgebers.

» MUSS ICH DEN BR ZUR WAHL EINLADEN...>
Nein! Einzuladen zur Wahlversammlung sind nur wahlberechtigte sbM, aber nicht Mitglieder des Betriebsrats. Die Teilnahme an der Wahlversammlung gehört nicht zu den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben eines Betriebsrats.

» SIE MEINEN ICH WÄRE MIT 62 JAHRE SCHON ZU ALT!
Der Schauspieler [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=2865]Heesters[/link] war beispielsweise noch mit über 100 Jahren berufstätig...


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