Weiterleitun der Adressen (Versammlung)
Da du den 3.ten Beitrag wohl nicht findest hier den direkten Text:
Der Arbeitgeber hat:
dem Wahlvorstand eine Liste der beschäftigten Arbeitnehmer mit Familiennam, Vorname, Geburtsdatum und ggf. der Gruppenzugehörigkeit, dem Datum des Eintritts in den Betrieb und die Adressen der wahlberechtigten Arbeitnehmer in geeigneter Weise zur ordnungsgemäßen Durchführung der Briefwahl zur Verfügung zu stellen.
LAG Baden-Württemberg, 30.10.1992 - 1 TaBV 2/92
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter