Amtsenthebung 2. Stellvertreter SBV (Stellvertreter/in)

sbv-nl-west, NRW, Monday, 15.12.2014, 16:08 (vor 3434 Tagen) @ Yves

Hallo Yves,

Die Abwahl einer SBV (egal ob Vorsitz oder Vertreter) ist nur in Fällen der gröbsten Amtspflichtverletzung möglich (§ 94 Abs. 7 Satz 5 SGB IX).

Zum Beispiel bei:

  • Verletzung der Schweigepflicht, Diffamierungen, Annahme von Vergünstigungen und bei allgemeinen Straftatbeständen.

Für die Entfernung der SBV aus ihrem Amt ist ein Antrag nötig, der von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen im Betrieb oder der Dienststelle befürwortet werden muss.

Der Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes (ist auch bei Diesem dann zustellen) entscheidet über diesen Antrag. Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt die Schwerbehindertenvertretung im Amt.

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Liebe Grüße

sbv-nl-west


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