Arbeitsplatzwechsel der GSBV innerhalb eines Unternehmens (Gesamt-Konzern-SBV)
Hallo Jason,
Rechtsgrundlage ist hier § 94 Abs. 7 Satz 2 SGB IX entsprechend der Verweisung in § 97 Abs. 7 SGB IX. Danach erlischt im Umkehrschluss das Amt der Gesamt-SBV nicht vorzeitig, weil die "Wählbarkeit" für das Amt der Gesamt-SBV nicht verloren geht durch eine Versetzung innerhalb des Unternehmens:
"Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert."
Gruß,
Cebulon