Urlaubsanspruch nach Reha. (Allgemeines)

Paul, Hamburg, Friday, 26.02.2016, 12:09 (vor 3007 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

Bedeutet Satz 2 greift wenn Satz 1 diesem nicht entgegensteht.

wo nimmst Du denn diese These her. Es besteht ein Recht auf Urlaub nach einer REHA-Maßnahme.
So sieht es auch die arbeitgebernahe Haufe, der folgendes Eingestellt hat:

Der Arbeitnehmer dagegen hat das Recht, unmittelbar nach der Maßnahme Urlaub nehmen zu können (früher "Schonzeit").

und die RA-Kanzlei Kotz hat folgendes eingestellt.

c. Um eine Schonung und Erholung im Anschluss an Kurmaßnahmen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber gem. § 7 Abs.1 S.2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach der Maßnahme Urlaub zu gewähren (sog. Schonungsurlaub).

Paul


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