Befangenheit der SBV? (Allgemeines)

garda, Berlin, Tuesday, 10.05.2016, 14:58 (vor 2907 Tagen)

Hallo,

dürfen SBV auch in eigener Angelegenheit tätig werden oder sind sie da befangen?

Als Ein-Personen-Gremium, das im schlimmsten Fall ohne (anwesenden) Vertreter auskommen muss, stellt sich die Frage, in wie weit man sich quasi selbst in eigenen Angelegenheiten vertreten kann, wenn man sb oder gleichgestellt ist, was ja nicht immer so ist.

Düwell erörtert das in seinem Kommentar zum § 95 unter VI 1. Vertretung durch stellv. Mitglieder RN 23 (4. Auflage, S. 829/830) und kommt im Ergebnis zum Votum nein, geht nicht.
Feldes/Kothe/Stevens-Bartol machen es kurz im Kommentar zum § 94 RN 10 und sagen dort:

Zusätzlich kann sich eine Verhinderung aber auch aus Rechtsgründen ergeben,
wie z. B., wenn die Vertrauensperson durch eine Maßnahme des Arbeitgebers persönlich betroffen ist. Sie kann nicht in
eigener Sache zugleich als Schwerbehindertenvertretung tätig werden.

Für mich stellt sich die Frage, ob nun über eine Befangenheit nicht sozusagen die Mitwirkung der SBV durch die kalte Küche ausgehebelt werden kann? Je nachdem wie weit ich die Befangenheit treibe, kann der der selbst betroffene SBV immer auf eine Befangenheit verwiesen werden.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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