Krankheitstage bei BEM (BEM)

Cebulon, Monday, 13.06.2016, 18:40 (vor 2845 Tagen) @ Volker70

ist es nun mit 42 AU Tagen amtlich?

Hallo Volker, nein, nicht gesetzlich, nicht amtlich, nicht richtig. Steht so nicht im Gesetz. Ist in dieser Form zu pauschal bzw. missverständlich. Dazu auszugsweise die BIH-Empfehlungen Seite 17 wie folgt:

Wie berechnet sich die Frist von sechs Wochen?
"Bei dieser Frage ist zu unterscheiden, ob die Erkrankung länger als sechs Wochen ununterbrochen besteht oder die Frist von sechs Wochen durch mehrere Perioden von Arbeitsunfähigkeit erreicht wird. Die erste Frist ist leicht zu bestimmen. Eine Erkrankung über sechs Wochen – 42 Tage – erfüllt die Voraussetzungen.

Bei mehreren Erkrankungen ist abzustellen auf die Zahl der Arbeitstage und die Frist dann unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitswoche zu berechnen. Arbeitet die betroffene Person in der Fünftagewoche, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach 30 Arbeitstagen mit Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. In der Sechstagewoche sind 36 Arbeitstage mit Arbeitsunfähigkeitsmeldung erforderlich.

Da der Gesetzgeber lediglich vorschreibt, dass es auf die Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung ankommt und daraus abgeleitet wird, dass auch die arbeitsfreien Tage mit einzubeziehen sind, kann alternativ unabhängig von der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit und unabhängig von der Anwesenheit am Arbeitsplatz wie folgt berechnet werden:

Alle Zeiten der Arbeitsunfähigkeit werden zusammengerechnet und durch sieben geteilt (1 Woche = 7 Tage). Die Sechswochenfrist ist erfüllt, wenn am Ende eine „6” oder eine höhere Zahl steht (vergleiche „Die Ermittlung des Zeitpunkts für die Einleitung eines BEM) nach § 84 Absatz 2 SGB IX” von Anja Hillmann und Dr. Alexander Gagel, Diskussionsforum B, Schwerbehindertenrecht und betriebliches Gesundheitsmanagement, Diskussionsbeitrag 1/2009). Diese Alternative bietet sich insbesondere bei Beschäftigten im Schichtdienst an."

Rechtsprechung:
"Für die Bemessung des Sechswochenzeitraums des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind deshalb die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 EFZG angezeigten Arbeitsunfähigkeitszeiten maßgeblich. Dies gewährleistet auch eine praktikable und sichere Anwendung dieser Vorschrift."
BAG, 13.03.2012 - 1 ABR 78/10

Gruß,
Cebulon


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