Ausgleichsabgabe (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 19.06.2016, 16:18 (vor 2862 Tagen) @ Schollo64

Hallo,

in diesem Fall dürfte der neue Erwerber auch für zurückliegende Verpflichtungen aus dem SGB IX des gekauften Betriebes in der Haftung sein.
Dies ergibt sich mE auch aus dem Begriff des "fortlaufend" zu führenden Verzeichnisses in § 80 Abs. 1 SGB IX.

Diese Art der Verpflichtung ggü. der SBV kann mE auch nicht durch Vertrag zwischen Verkäufer und Erwerber des Betriebes zu Lasten Dritter - wie zB SBV, BR, AA, IA - rechtswirksam geändert werden.

Die SBV sollte also mit Hinweis auf die Rechtsnachfolge und die Formulierung des § 80 SGB IX auf der Aushändigung der Unterlagen bestehen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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